Kündigung bei künstlicher Befruchtung - Wann beginnt der Kündigungsschutz?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsrecht stellt sich in vielen Fällen schützend vor Arbeitnehmer/innen, die in einer besonders schutzbedürftigen Lage sind.

Zu nennen sind u.a. der Schwerbehindertenschutz, der Schutz der Eltern im Erziehungsurlaub, die Regelungen zur Haftung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Betrieb oder auch der Schutz der Schwangeren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26. März 2015 über den Beginn des Kündigungsschutzes bei In-vitro-Fertilisation entschieden.

Zugrunde lag der Fall eines bislang unerfüllten Kinderwunsches der Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber mitteilte, dass ein erneuter Versuch der künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013, am 31.Januar folgte die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Schwangerschaft wurde am 7. Februar festgestellt und dem Arbeitgeber unmittelbar mitgeteilt.

Gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Bei der In-vitro-Fertilisation stellte sich die Frage, wann der Kündigungsschutz beginnt.  Das BAG sieht hier den Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle als maßgeblich an.

Auf eine Einnistung der Eizelle kommt es für den Beginn der Frist nicht an, erforderlich ist aber, dass in der weiteren Folge eine Schwangerschaft eintritt.

Die Kündigungsschutzklage der Angestellten hatte Erfolg, da der besondere Kündigungsschutz des MuSchG mit dem Embryonentransfer begann.

Im Weiteren hätte der Kündigung auch das Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbot des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entgegenstehen können, da eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen kann, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen wird, dass die Arbaeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Volquardts

Beiträge zum Thema