Kündigung der Arbeit wegen Corona? Fachanwalt klärt auf

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Sie haben eine Kündigung bekommen, weil sich Ihr Arbeitgeber wegen der Corona Pandemie in einer finanziellen Notlage befindet und fragen sich jetzt, was zu tun ist? 

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beantworten die wichtigsten Fragen zu Corona und Kündigung und stehen mit einer kostenfreien Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

Darf der Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

Vorweg die Anwort: Es kommt drauf an!

Das Kurzarbeitergeld kann leider nicht alle Probleme zu lösen, denen Betriebe in Zeiten der Corona-Pandemie ausgesetzt sind. Bei einem umfangreicheren Arbeitsausfall kann es erforderlich werden, Kündigungen auszusprechen. Ob diese wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab.

In kleinen Betrieben (bis einschließlich 10 Vollzeitbeschäftigte, § 23 Kündigungsschutzgesetz) gilt nicht der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz. Die Grenze für eine Kündigung eines Arbeitsnehmers wird hier zum Beispiel bei der Sitten- oder Treuwidrigkeit gezogen. Es besteht lediglich ein gewisser Mindestkündigungsschutz. 

Anders ist das bei Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten, die länger als 6 Monate zum Betrieb gehören. Hier unterscheidet das Kündigungsschutzgesetz zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen. 

Um welche dieser Kündigungen es sich handelt, hängt maßgeblich von der Begründung des Arbeitgebers ab.

Beachte: Die Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss der kündigende Arbeitgeber einen Grund darlegen und nachweisen, sofern der Arbeitnehmer rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage erhebt. 

Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, prüfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht kostenfrei für Sie, ob die Möglichkeit besteht den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine angemessene Abfindung zu verhandeln.

Kann der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, wenn der Umsatz wegen Corona einbricht?

 Vorweg die Antwort: Durchaus möglich, es kommt drauf an!

Erfordern es dringende betriebliche Erfordernisse, weil sich zum Beispiel die wirtschaftliche Lage durch die Pandemie so schlecht entwickelt, kann Arbeitnehmern auch gekündigt werden. Hier hat der Arbeitgeber aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit, wie er seinen Betrieb strukturiert und gegebenenfalls „am Leben erhalten will“, einen weiten Spielraum. Die Kontrolle einer Kündigung beschränkt sich darauf, ob diese missbräuchlich oder willkürlich war. Eine betriebsbedingte Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz aufgrund des dringenden betrieblichen Erfordernisses (wirtschaftliche Schieflage) wegfällt. Beschränkt ist der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung aber insoweit, als er bestimmte Kriterien beachten muss, unter denen er den zu kündigenden Arbeitnehmer auswählt. Dabei müssen die Umstände

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • bestehende Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer sowie
  • Alter und Schwebehinderungen der Arbeitnehmer,

in jedem Fall bei der Auswahl Berücksichtigung finden. Diese so genannte Sozialauswahl muss der Arbeitgeber also gewissenhaft vornehmen. Wie er sie trifft, kann er insofern aber weitestgehend selbst entscheiden (z.B.: Punktesystem). Die Beurteilungen müssen sich aber an nachvollziehbaren Maßstäben orientieren.

Steht mir eine Abfindung nach einer Corona Kündigung zu?

 Vorweg die Antwort: Es kommt drauf an!

Hier ändert sich durch die Corona-Pandemie grundsätzlich nichts. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei einer rechtmäßigen Kündigung.

Ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam, stehen Sie in einer guten Verhandlungsposition, um eine hohe Abfindung zu verhandeln. 

Aus Erfahrung können wir sagen, dass angemessene Abfindungen nur gezahlt werden, wenn ein guter Aufhebungsvertrag mit Hilfe eines Rechtsanwalts verhandelt wird oder aber es wird ein Kündigungsschutzprozess eingeleitet. Hierfür hat man ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit.

Ein guter Fachanwalt für Arbeitsrecht verhandelt regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung.

Warum einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beauftragen?

 Wir hoffen, dass Ihre Frage beantwortet wurde. Sofern Rückfragen bestehen, bieten wir eine kostenfreie Erstberatung durch unsere Arbeitsrechtsexperten an.

Die Rechtsanwälte von Balduin & Partner haben bereits weit über 1.000 Kündigungsschutzprozesse erfolgreich geführt und vertreten Arbeitnehmer bundesweit. 

Was kostet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Die Erstberatung und die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist bei Balduin & Partner Rechtsanwälte stets kostenfrei. 

Erst mit Erhebung der Kündigungsschutzklage fallen Anwaltskosten an, die sich an der Höhe Ihres Bruttogehalts orientieren und klar im Rechtsanwaltsvergützungsgesetz geregelt sind. Hierüber werden wir Sie vor Klageerhebung genau aufklären und Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie mit uns klagen wollen.

Rechtsschutz bezahlt Anwalt und Gericht

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht verfügen, zahlen Sie für die gesamte Beratung und Vertretung keine Gebühren an uns. Dies übernimmt vollständig die Rechtsschutzversicherung. 

Sollten Sie noch nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir den Abschluss einer solchen Versicherung, falls sich eine Kündigung bereits anbahnt. 

Die meisten Versicherungen haben eine Wartezeit von 3 Monaten, bis man sie in Anspruch nehmen darf, sodass damit nicht zulange gewartet werden sollte, falls sich Ihr Arbeitgeber bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Foto(s): Balduin & Partner Rechtsanwälte

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