Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Auch auf die Unterschrift kommt es an!

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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen. Dies bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift vorliegen muss und eine E-Mail oder ein Fax nicht ausreicht.

Sie wissen also nun, dass Sie die Kündigung auf einem Stück Papier unterschreiben müssen.

Aber wann liegt eine Unterschrift vor? Ist schon ein langer Strich nach rechts oder ein Haken eine Unterschrift? Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts reicht dies nicht aus (BAG, Urt. v. 25.2.2015 – 5 AZR 849/13). Was das Bundesarbeitsgericht verlangt, drückt es etwas umständlich aus. So soll eine Unterschrift einen individuellen Schriftzug voraussetzen, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse.

Wann liegen ein individueller Schriftzug und somit eine Unterschrift vor? 

Ein Strich nach rechts oder ein Haken ist kein individueller Schriftzug. Dies auch nicht, wenn der Personalausweis so unterschrieben wurde. Ein Haken oder Strich nach rechts wird auch nicht zur Unterschrift, nur weil im Unterschriftfeld der Name auch in Druckbuchstaben wiedergegeben wird. Das Bundesarbeitsgericht verlangt zwar nicht, dass eine Unterschrift lesbar sein muss, jedoch muss die Unterschrift „Buchstaben erkennen lassen“. Damit drückt sich das Bundesarbeitsgericht widersprüchlich aus. Denn falls bei einer Unterschrift die Buchstaben zu erkennen sind, ist die Unterschrift auch lesbar.

Keine Paraphe

Sie haben nun so unterschrieben, dass zumindest die Anfangsbuchstaben lesbar sind. Dies reicht jedoch immer noch nicht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ausdrücklich eine „volle Unterschriftsleistung“. Damit macht das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass ein verkürztes Namenszeichen (oder auch Paraphe genannt) nicht ausreichend ist. Falls ein Herr Schmidt nur mit „Sch“ unterschreibt, würde es keine Unterschrift darstellen. Auch hier würde das Argument nicht helfen, dass immer so unterschrieben werde.

Aus anwaltlicher Sicht kann einem Arbeitgeber daher nur empfohlen werden, die Kündigung mit einer lesbaren Unterschrift zu unterzeichnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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