Kündigung im Arbeitsrecht = Abfindung?

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Jeder spricht bei Kündigungen im Arbeitsrecht von Abfindungen

Dies resultiert aus dem Umstand, dass einerseits nahezu im Regelfall bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitig erteilte Kündigung bereits schon der Arbeitsrichter im ersten Gütetermin vor Gericht die Parteien darauf anspricht, inwieweit nicht ein Vergleich möglich wäre dergestalt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält. 

Andererseits ergibt sich die Zahlung einer Abfindung auch aus § 1a KSchG, wonach im Falle der Arbeitgeber mit der Kündigung eine Abfindungssumme anbietet, welche einem halben Bruttomonatsgehalt mal Beschäftigungsjahr entspricht und keine Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer erhoben wird, dieser Anspruch auf eine solche Abfindungssumme hat (§ 1a II ArbG).

Tatsächlich ist es so, dass Abfindungen vom Arbeitgeber nahezu immer dann gezahlt werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dieses findet Anwendung unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beschäftigt war und dieser insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Allerdings ist auch in sogenannten Kleinbetrieben, d. h. mit einer Mitarbeiterzahl von bis zu 10 Mitarbeitern, oder in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit eine Kündigungsschutzklage mit Abfindungszahlung möglich, z. B. wenn diese treuwidrig oder sittenwidrig ist. Dies sollte auf jeden Fall mit dem spezialisierten Fachanwalt im Einzelfall abgeklärt werden.

Nachdem in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt wird, um sich dadurch quasi das Recht zur Kündigung zu erkaufen, ist es für einen Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, schon fast unerlässlich, hiergegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben, da im Falle er diese Kündigungsschutzklage nicht erhebt, er auch keine Abfindungszahlung erhält. Wenn sich der Arbeitgeber eine solche Zahlung einer Abfindung ersparen kann, freut sich dieser natürlich.

Die Höhe der Abfindungssumme kann allerdings erheblich variieren. Dies hängt zunächst davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsgericht die Kündigung für gerechtfertigt hält und Kündigungsgründe eine solche Kündigung rechtfertigen können. Ist jedoch relativ deutlich, dass keine rechtserheblichen Kündigungsgründe vorliegen, so ist davon auszugehen, dass die Abfindungssumme höher ausfallen muss, da ansonsten der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess gewinnt.

Üblicherweise wird von den Arbeitsgerichten ein Vergleich dergestalt vorgeschlagen, als dass auf der Grundlage einer fristgerechten Kündigung des Arbeitgebers ohne Verschulden des Arbeitnehmers (da es ansonsten zu einer Sperre bei der Agentur für Arbeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes kommen kann) eine Abfindungssumme nach der Faustformel 0,5 des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes mal Beschäftigungsjahr vorgeschlagen wird.

Sind die Chancen des Arbeitgebers besser, die Kündigung begründen zu können, so kann eine Abfindungssumme auch niedrig ausfallen, sind die Chancen des Arbeitnehmers besser, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, so wird die Abfindungssumme höher ausfallen.

In jedem Fall sollte bei Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung unverzüglich Kontakt mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht Rücksprache genommen werden, da ansonsten möglicherweise viel Geld verschenkt wird und dies in Zeiten, in denen davon auszugehen ist, dass zukünftige Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber ausbleiben.

Ganz wichtig ist jedoch zu beachten, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung läuft. Ist somit keine Kündigungsschutzklage innerhalb von spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben, so gilt die Kündigung als quasi vom Arbeitnehmer genehmigt, mit der Folge, dass eine Kündigungsschutzklage ins Leere läuft und auch keine Abfindung zu erzielen ist.

Anders ist dies nur in Fällen, in denen die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugehen kann, da dieser sich in urlaubsbedingter Abwesenheit befindet, im Krankenhaus etc. In diesen Fällen kann der spezialisierte Rechtsanwalt einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag stellen, indem er glaubhaft macht, dass der Arbeitnehmer die Kündigung unverschuldet nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte und daher auch noch verspätet Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Auch derartige Fälle müssen unverzüglich nach Entdecken einer Kündigung mit einem spezialisierten Anwalt durchgesprochen werden.


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