Kündigung im Urlaub

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Die Sommerferien stehen unmittelbar bevor. Viele werden die freie Zeit sicherlich nutzen, um für längere Zeit zu verreisen. Wer für längere Zeit verreist, sollte in jedem Fall dafür sorgen, dass jemand regelmäßig nicht nur nach den Blumen, sondern auch nach dem Briefkasten sieht und ggf. den Urlauber verständigt, wenn wichtige Post ankommt.

Findet ein Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub in seinem Briefkasten eine Kündigung vor, ist höchste Eile geboten. Eine Kündigung wird in dem Augenblick wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger „zugeht“. „Zugang“ im Rechtssinne liegt dann vor, wenn die Erklärung so „in den Herrschaftsbereich des Erklärungsempfängers“ gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann und auch mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden darf. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass ein Schreiben dann am selben Tag zugeht, wenn es an einem Werktag bis 18.00 Uhr im Briefkasten landet. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an den mittlerweile üblichen Zeiten des Postboten.

Wichtig: Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich! Wer also für längere Zeit verreist ist, dem kann trotzdem in der Abwesenheit ein Schreiben zugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. Urteil vom 22.03.2012, Aktenzeichen 2 AZR 224/11) ist es für den Zugang unbeachtlich, dass der Arbeitgeber von der urlaubsbedingten Abwesenheit seines Mitarbeiters weiß. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass der Arbeitnehmer einen Briefkasten unterhält, um dessen Leerung er sich regelmäßig zu kümmern hat.

Der Zugang ist deshalb so entscheidend, weil dadurch auch Fristen in Gang gesetzt werden, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt einzuhalten sind. Bei einer Arbeitgeberkündigung ist dies die Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.


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