Kündigung wegen drohender Überschreitung der Fertigstellungstermine

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1. Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist.

2. Das Recht zu einer derartigen Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Es kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten.

3. Die vorherige Kündigungsandrohung ist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nur dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Vertragspartners eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt.

Wenn zwischen der Kündigung und der Gesamtfertigstellungsfrist noch so viel Zeit liegt, dass der Fertigstellungstermin durch Aufstockung der Arbeitskräfte eingehalten werden kann, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Wenn die genaue Zahl der einzusetzenden Arbeitskräfte vertraglich nicht vereinbart ist und der Auftraggeber nicht schriftlich zur Aufstockung der Arbeitskräfte auffordert, hat der Auftragnehmer den Entscheidungsspielraum über den personellen Bedarf.

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