Life Forestry - BGH bejaht Widerrufsrecht zu Gunsten Anleger - Anwalt empfiehlt Widerruf

  • 4 Minuten Lesezeit

der Knaller für alle Verträge, die aus dem Ausland mit Verbrauchern, die in Deutschland wohnen, geschlossen werden


Der Entscheidung liegt ein Kaufvertrag zugrunde der durch die Life Forestry in der Schweiz mit deutschen Anlegern geschlossen wurde.

Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet, dass wir für Mandanten den Widerruf von Kauf-und Dienstleistungsverträgen gegenüber der Life Forestry erklärt haben, über Teak Bäume in Costa Rica. 

Die Verträge sind kombinierte Kauf- und Dienstleistungsverträge mit der Folge, dass der Anleger den Baum erwirbt. Zusätzlich offerierte die Gesellschaft den Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen aufzuforsten und zu verkaufen. 

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz. Sie hat auch an in Deutschland wohnende Verbraucher gewandt und dieses Produkt verkauft. 


Die Rechtsfrage, die der BGH am heutigen Tag zu entscheiden hatte, war die, ob dem Käufer/Anleger ein Widerrufsrecht zusteht. Der BGH hat zugunsten der Käufer und in Deutschland wohnhaften Verbraucher entschieden. Danach haben diese ein Widerrufsrecht und das Widerrufsrecht ist nicht zeitlich befristet. 

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Vertrag ohne Widerrufsbelehrung geschlossen wurde, über Fernkommunikationsmittel. Der Kläger hatte jeweils einen Kauf-und Dienstleistungsvertrag über 800 bzw. 600 Teakbäume abgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte wurde der Kläger nicht belehrt. Er hatte in dem Fall, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, seine Willenserklärungen - die auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichtet war - widerrufen.


Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er entschied dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus dem Kauf und Dienstleistungsverträgen zusteht. 

Was ist an dieser Entscheidung bemerkenswert, auch für andere Vertragsabschlüsse, die aus dem Ausland mit Verbrauchern in Deutschland abgeschlossen werden?

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wurde bejaht, über die Anwendung des Lugano-Übereinkommen. Der BGH hat entschieden, das die deutschen Gerichte für die streitgegenständlichen Verträge zuständig sind. 

Ganz klar entscheidet der BGH zu Gunsten der Anwendung von deutschem Recht auch bei Gerichtsstandsvereinbarungen

Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht : der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO getroffene Wahl des Schweizer Rechts nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist, denn die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.

Weiterhin bemerkenswert : der Vertrag wird durch den BGH als eine Finanzdienstleistung eingestuft. 

Ob dabei bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die hier durch die "Kauf- und Dienstleistungsverträge" begründeten Pflichten der Beklagten sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.

Zum einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen, sondern in den zur Realisierung einer Rendite aus dem Investment bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere der Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.

Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des "Teakinvestments" mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen - auch institutionalisierten - Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweist.

Besser und klarer kann man nicht entscheiden. Wir begrüßen aus diesen drei Aspekten heraus dieses Urteil zu Gunsten der Verbraucher und empfehlen :

- Verbraucher sollten ihre Verträge durch einen spezialisierten Anwalt auf Widerruflichkeit überprüfen lassen und diese Karte dann ziehen, die zur Rückabwicklung des Vertrages und Rückerstattung des Kaufpreises führt.

Wir helfen gern

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de

_________________________________________________

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

__________________________________________________











Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema