Lohnsteuersparmodell "Werbung für Arbeitgeber" vor dem Aus?

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Viele Arbeitgeber und Angestellte kennen es: Bringen Mitarbeiter an ihren privaten Fahrzeugen Logos/Werbetexte etc. ihres Arbeitgebers an, so kann dieser eine Entlohnung zahlen, ohne dass darauf Lohnsteuer zu zahlen ist.

Dieses eigentlich gängige Modell muss nun mit Fragezeichen versehen werden.

Der Fall

Ein Arbeitgeber (mittelständisches Unternehmen in NRW) hatte mit einem Großteil seiner Mitarbeiter Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Kraftfahrzeugen geschlossen. Die Vertragslaufzeit war entsprechend des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart. Für die Werbeflächenvermietung (auf Kofferraumdeckel oder Kennzeichenhalter) erhielten die Mitarbeiter eine Vergütung in Höhe von 255 EUR pro Jahr lohnsteuerfrei.

Das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers behandelte die Zahlungen an die Mitarbeiter des Klägers als Ergebnis einer Außenprüfung als lohnsteuerpflichtige Einkünfte und erhob diese über mehrere Jahre rückwirkend nach.

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster (1 K 3320/18 L) verfolgte der Kläger (Arbeitgeber) seine Interessen weiter und trug vor, die Aufdrucke auf den Mitarbeiterfahrzeugen seien Werbung für das Unternehmen des Arbeitgebers.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Ansicht, es bestehe jeweils keine ausreichende Trennung zwischen Arbeits- und Werbevertrag. Sämtliche Zahlungen von Arbeitgeber an Mitarbeiter seien durch das Arbeitsverhältnis motiviert.

Das Finanzgericht wies die Klage des Arbeitgebers ab. Im entschiedenen Fall sei die Vertragsgestaltung nicht geeignet, ein berücksichtigungsfähiges Werbeinteresse des Arbeitgebers zu erkennen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger hat Revision eingelegt (BFH VI R 20/20).

Handlungsempfehlung

Mietverträge für Werbemaßnahmen durch Mitarbeiter können für alle Beteiligten sinnvoll sein. An die vertragliche Ausgestaltung sind jedoch hohe Anforderungen gestellt und die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ist zu beobachten. Im Einzelfall ist zu empfehlen, dass ein Arbeitgeber eine vorherige Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG einholt, um Rechtssicherheit zu erlangen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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