Mietwagenkosten auch bei geringer Fahrleistung erstattungsfähig
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Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
Die Klägerin hatte sich nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen genommen. Die Mietwagenkosten verlangte sie von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Die Versicherung zahlte jedoch nur 15 € pro Tag für fiktive Taxikosten, an denen der Klägerin ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung stand.
Der BGH verurteilte die Versicherung zur Übernahme der vollen Mietwagenkosten, denn daraus, dass die Klägerin pro Tag im Schnitt nur 6 km mit dem Mietwagen gefahren sei, könne nicht gefolgert werden, dass die Anmietung eines Mietwagens unwirtschaftlich gewesen sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anmietung eines Mietwagens unwirtschaftlich ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es Umstände gibt, die es rechtfertigen, dass ständig ein Fahrzeug zur eigenen Verfügung vorgehalten werden muss und die somit die Anmietung eines Kfz rechtfertigen.
Rechtsanwältin Cordula Alberth
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