Minijob und Dienstwagen für den Ehepartner – das FG Köln hat nichts dagegen

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Den Ehepartner mit einem Minijob in der eigenen Firma zu beschäftigen und ihm auch einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, ist zwar ungewöhnlich aber aus steuerrechtlicher Sicht durchaus machbar. Das hat zumindest das Finanzgericht Köln mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 27.09.2017 entschieden (Az.: 3 K 2547/16).

Demnach sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn der Wagen den Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird. Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT Neuss, erklärt: „Aufwendungen können dann als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden, wenn diese Ausgaben durch den Betrieb veranlasst sind und mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Dabei ist eine ganze Reihe von Ausnahmen zu beachten, die als Betriebsausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden können.“

So wollte das zuständige Finanzamt den Dienstwagen für die geringfügig Beschäftigte Ehefrau nicht anerkennen. Sie war im Rahmen eines Minijobs auf 400-Euro-Basis in der Firma ihres Mannes beschäftigt. Neben Büroarbeiten und Organisationsaufgaben gehörten auch Kurierfahrten zu ihrem Arbeitsfeld. Dafür wurde ihr der Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen durfte.

Als es zu einer Betriebsprüfung kam, erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhe den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Dienstwagen und den Lohn der Ehefrau. Das Finanzamt argumentierte, dass eine solche Vereinbarung mit einem fremden Arbeitnehmer nicht geschlossen worden wäre.

Das Finanzgericht Köln sah dies allerdings anders und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Die Gestaltung sei bei einem Minijob zwar ungewöhnlich. Inhalt und Durchführung des Vertrages entsprächen aber durchaus dem, was auch mit fremden Arbeitnehmern vereinbart werden würde. Insbesondere sei nirgendwo festgeschrieben, dass Dienstwagen nur Vollzeitkräften oder Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden dürften.

Das letzte Wort ist in den Fall allerdings noch nicht gesprochen. Das Finanzamt hat bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

„Um sich vor hohen Nachforderungen durch das Finanzamt zu schützen, kann es ratsam sein, sich bei der Vertragsgestaltung rechtlich beraten zu lassen“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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