Mischnutzung von Mietwohnungen: BGH stärkt Vermieterposition bei Eigenbedarfskündigung

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Umzugskarton mit Schlüssel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung im Fall einer beabsichtigten Mischnutzung der Mietwohnung durch den Vermieter, hier für eine überwiegend (frei-)berufliche Tätigkeit als Anwalt und zugleich für Wohnzwecke, der Vermieter lediglich einen beachtenswerten bzw. anerkennenswerten Nachteil darlegen muss, der ihm bei Nichtbezug der Wohnung entsteht. Die Vorinstanzen, AG und LG, hatten dem Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung bisher verwehrt, indem ein Rechtsfehler bei der Abwägung der Interessen unterlaufen ist; sie forderten einen "gewichtigen Nachteil" aufgrund einer Kündigung während der zehnjährigen Sperrfrist. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine solche Interpretation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem betonte der BGH, dass weder eine unzutreffende noch eine fehlende Angabe des Beendigungszeitpunkts in der Kündigungserklärung die Wirksamkeit der Kündigung beeinträchtigt, solange aus der Erklärung hervorgeht, dass der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich und fristgerecht beenden möchte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Vermieterinteresse an Mischnutzung: BGH stärkt Position des Vermieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10. April 2024 (VIII ZR 286/22) die Position von Vermietern gestärkt, die beabsichtigen, Mietwohnungen nicht nur zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch für (frei-)berufliche Tätigkeiten, wie z.B. den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Dabei betont der BGH, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses ausreicht, wenn dem Vermieter bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter bzw. anerkennenswerter Nachteil entstünde.

Rechtstipp: Bedeutung der Nachteilsbegründung für Vermieter

Für Vermieter, die beabsichtigen, Mietwohnungen für Mischnutzungen zu nutzen, ist es entscheidend, einen beachtenswerten Nachteil bei Verwehrung des Bezugs nachzuweisen. Dieser Nachteil kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, wie z.B. der Notwendigkeit, berufliche und private Lebensbereiche zu vereinen oder örtlich flexibler zu sein, um die berufliche Tätigkeit effizient auszuüben. Vermieter sollten daher bei der Begründung ihres Eigenbedarfs darauf achten, diesen Nachteil klar und überzeugend darzulegen, um ihre Position im Streitfall zu stärken und die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage zu erhöhen.


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Foto(s): Titelbild von congerdesign auf Pixabay

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