Mobile Arbeit, Home-Office und Telearbeit - Was muss der Arbeitgeber beachten?
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Bedeutung der "mobilen Arbeit" nimmt zu
Immer mehr Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie Regelungen rund um das Thema Mobiles Arbeiten treffen wollen. In diesem Artikel erklären wir einige grundlegende Punkte. Weitere vertiefende Ausführungen werden wir in zukünftigen Blogs vornehmen.
Unterscheidung Telearbeit/ Homeoffice/ mobile Arbeit
Diese Begriffe sind für die Arbeitsleistung außerhalb der üblichen Betriebsstätte zu unterscheiden. Bei der Telearbeit handelt es sich nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung um durch den Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Dabei legt der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest. Telearbeit liegt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 ArbStättV dann vor, wenn der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet wird. In diesem Fall treffen den Arbeitgeber neben den allgemeinen Arbeitsschutzpflichten nach dem ArbSchG auch die konkret arbeitsplatzbezogenen Pflichten nach der ArbStättV.
Bei der mobilen Arbeit ist die ArbStättV nicht anwendbar. Hierbei ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb ganz oder zum Teil aufgehoben. Von Homeoffice wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch von zu Hause, also aus seiner privaten Wohnung erbringen kann.
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Die Rechtsanwälte der Kanzlei Vy beraten im Arbeitsrecht zu allen Themen, auch zu Fragen der Telearbeit/ Homeoffice/ mobilen Arbeit. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Wie eine Beratung aussehen kann:
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Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung zu beachten
Beim mobilen Arbeiten sind grundsätzlich die Punkte Arbeitsschutz und die mit dem mobilen Arbeiten einhergehende Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Auch die Ausstattung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes ist daher ernst zu nehmen und frühzeitig zu klären.
Gestaltung im Arbeitsvertrag
Im Arbeitsvertrag müssen, je nachdem, ob Telearbeit oder mobile Arbeit durchgeführt werden soll, bzw. ob „Homeoffice“ Arbeit (wie auch immer diese ausgestaltet sein soll) erwünscht ist, entsprechende Regelungen bzw. Anpassungen vorgenommen werden. Dabei ist zum Beispiel auf Belehrungen nach dem ArbSchG zur Tätigkeit bei mobiler Arbeit zu achten. Insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist relevant. Bislang liegt noch keine abschließende Rechtsprechung dazu vor, wie weit die Pflicht des Arbeitgebers hier reicht. Fraglich ist, ob dem Arbeitgeber bei der mobilen Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung überhaupt möglich ist. Wichtig ist auch die Beachtung des Datenschutzes bei mobiler Arbeit. Des Weiteren wären die Hinweise und Erfordernisse des ArbZG bei mobiler Arbeit zu berücksichtigen. Gerne beraten wir Sie zu diesen Fragen der Gestaltung im Arbeitsvertrag.
Unterweisungspflicht nach § 12 Abs. 1 ArbSchG beachten
Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dies ist auch für die „mobile Arbeit“ anwendbar und zu beachten. Gerne beraten wir Arbeitgeber zu diesen Fragen.
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