Mündliche Kündigung des Arbeitsvertrags oder per Telefax, E-Mail, WhatsApp wirksam?

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine mündliche Kündigung erhalten, d.h. die berühmten Worte „Sie sind gefeuert!“ vom Chef gehört? Oder Ihnen wurde während der Krankheit oder im Urlaub eine E-Mail mit einer entsprechenden Kündigungsmitteilung gesendet? Oder Sie möchten selbst (als Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis auf diese Art und Weise beenden? Dann stellt sich für Sie die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund solcher Erklärungen wirksam beendet werden kann.

Arbeitsvertrag mündlich möglich, die Kündigung eines Arbeitsvertrages jedoch nicht!

Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich oder einfach durch Aufnahme der Arbeit zustande kommen, jedoch bedarf eine Kündigung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Das Schriftformerfordernis für eine Kündigung (auch bei Aufhebungsverträgen) von Arbeitsverhältnissen ergibt sich aus dem Gesetz. Lesen Sie hier mehr über Kündigung und Aufhebungsvertrag.

§ 623 BGB, Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Was bedeutet Schriftform?

Die Schriftform ist ebenfalls gesetzlich geregelt. In § 126 Abs. 1 BGB heißt es dazu:

㤠126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. ...“

D.h. eine Kündigung genügt der Schriftform, wenn diese vom Aussteller eigenhändig oder notariell beglaubigt unterschrieben wurde. Dies bedeutet gleichfalls, dass weder eine mündlich erklärte Kündigung, noch eine solche per E-Mail oder Telefax wirksam ist. Auch eine mit Namensunterschrift erfolgte, an eine E-Mail angehangene Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis und entfaltet noch keine Wirksamkeit. Genauso wenig genügt die Übersendung einer eingescannten oder fotografierten (unterschriebenen) Kündigung per SMS, WhatsApp usw. Eine solche wird erst dann wirksam, wenn diese in Schriftform erfolgt. In der Regel daher mit der Aushändigung oder dem Zugang der schriftlichen Kündigung per Post/Boten. Für den Zugang der Kündigung trägt im Übrigen derjenige die Beweislast, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.

Das Schriftformerfordernis kann auch nicht anderweitig aufgehoben werden, etwaige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wären unwirksam.

Folge der ohne Einhaltung der Schriftform erklärten Kündigung?

Die Kündigung ist mangels Einhaltung der Schriftform nichtig.

§ 125 BGB, Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Empfehlung bei Erhalt einer mündlichen Kündigung oder einer Kündigung des Arbeitsvertrages per WhatsApp oder E-Mail

Eine zuvor mündliche oder per E-Mail erfolgte Kündigung des Arbeitsvertrages entfaltet noch keine Wirkung und ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Falle fort. Erst der Zugang einer der Schriftform genügenden Kündigungserklärung kann das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Ab diesem Zeitpunkt beginnen dann auch etwaige Kündigungsfristen zu laufen. Die Schriftform gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen wegen wichtigem Grund - Achtung: Bei fristloser Kündigung gilt für eine Wirksamkeit auch eine 2 Wochen Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes. Auch hier gilt, es kommt auf den Zugang der schriftlichen Kündigung an.

Die Klagefrist von 3 Wochen beginnt gemäß § 4 KSchG mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Dennoch sollte gegen unwirksame Kündigungen vorgegangen werden und feststellen zu lassen, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. 

Ein Lohnanspruch besteht im Übrigen nur dann, wenn die Arbeitskraft auch tatsächlich angeboten wurde, also sollte man weiterhin zur Arbeit gehen und seine Bereitschaft zeigen, arbeiten zu wollen.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): @https://pixabay.com/de/photos/whatsapp-symbol-app-892926/

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