Mutmaßlicher Täter sitzt in Untersuchungshaft: Was setzt das voraus?

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Was setzt es voraus, wenn der Beschuldigte einer Straftat in Untersuchungshaft (U-Haft) sitzt? Die Untersuchungshaft verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten während seiner Anwesenheit durchgeführt werden kann. Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe haben viele Gemeinsamkeiten und sind dennoch grundlegend verschieden. Immerhin wird U-Haft gegen den Beschuldigten angeordnet, für den nach Verfahrens- und Verfassungsrecht nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt.

Erste Voraussetzung der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht

Grundvoraussetzung für Untersuchungshaft ist, dass dringender Tatverdacht vorliegt. Bei einer Verurteilung nach der Hauptverhandlung muss das Gericht eindeutig von der Schuld überzeugt sein. Diese Überzeugung erfordert die Untersuchungshaft gerade nicht. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Zwischen Wahrscheinlichkeit und Überzeugung können Welten liegen! Das gilt umso mehr, weil das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Inhaftierung meistens noch nicht sehr fortgeschritten ist.

Zweite Voraussetzung der Untersuchungshaft: Haftgrund

Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt weiterhin voraus, dass ein Haftgrund bejaht wird. Gesetzlich geregelt ist der Haftgrund insbesondere in §§ 112, 112a StPO. Der häufigste Grund für U-Haft ist die sogenannte Fluchtgefahr. Danach muss zu befürchten sein, dass sich der Beschuldigte, sofern er auf freiem Fuß bleiben würde, dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Weitere Haftgründe sind

  • Flucht,
  • Verdunkelungsgefahr oder
  • Wiederholungsgefahr.

Verdunkelungsgefahr kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel verändern bzw. beiseiteschaffen oder Einfluss auf Zeugen nehmen könnte.

Wird Wiederholungsgefahr angenommen, ergeht die Anordnung der Untersuchungshaft überwiegend aus präventiven Gedanken. Der Beschuldigte soll im Knast schlichtweg daran gehindert werden, Straftaten gleicher Art zu begehen oder die bisherige Straftat fortzusetzen.

Dritte Voraussetzung der Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit

Durch die Inhaftierung wird in elementare Rechte des Beschuldigten eingegriffen. Damit der Eingriff rechtmäßig ist, muss neben den bisher genannten Voraussetzungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das bedeutet, dass die U-Haft nicht zur Schwere der Tat sowie zum Umfang der möglichen Rechtsfolgen außer Verhältnis stehen darf. Bei Bagatelldelikten ist sie nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar.

Vierte Voraussetzung der Untersuchungshaft: Haftbefehl

Untersuchungshaft muss durch Haftbefehl angeordnet werden. Darin ist dem Beschuldigten vor allem mitzuteilen, wegen welcher Tat dringender Tatverdacht und welcher Haftgrund angenommen wird. Der bereits inhaftierte Beschuldigte muss in formeller Hinsicht dem Richter zwecks Anhörung vorgeführt werden. Wird der Beschuldigte während seiner Flucht festgenommen, muss er spätestens am nächsten Tag vorgeführt werden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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