Mutter-Kind-Einrichtung: Elterngeld auch im Gefängnis?
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Werden Eltern zu einer Haftstrafe verurteilt oder Kinder im Gefängnis geboren, bleiben diese nicht selten bei ihrer Mutter im Gefängnis. Beim geschlossenen Strafvollzug besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verbüßte die Klägerin zwischen 2007 und 2009 eine Haftstrafe und brachte im ersten Jahr einen Sohn zu Welt. Der lebte fortan mit ihr zusammen in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA). Dort stand den beiden ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Wohnzimmer, Küche, Bad und WC wurden mit anderen geteilt.
Die Klägerin hatte vor ihrem Haftantritt nicht gearbeitet, war aber ab 21.01.2008 im Arbeitsbetrieb des Gefängnisses beschäftigt. Ihre Tätigkeit umfasste rund 34 Wochenstunden für einen Stundenlohn von ca. 1,50 Euro. Nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sind Gefängnisinsassen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet.
Voraussetzungen für den Elterngeldbezug
Am 25.01.2008 beantragte die Mutter Elterngeld, was per Bescheid abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht (BSG) wies nun auch die Revision zurück und stellte fest, dass die inhaftierte Mutter nicht elterngeldberechtigt war. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld stehen in § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld-Elternzeitgesetz (BEEG):
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt
- eigene Betreuung und Erziehung des Kindes
- keine oder jedenfalls keine volle Erwerbstätigkeit
Der Aufenthalt in Deutschland war unstreitig. Auch kümmerte sich die Mutter zu einem wesentlichen Teil selbst um die Betreuung und Erziehung des Kindes. Die Gerichte waren sich in diesem Fall aber einig, dass die Klägerin mit ihrem Kind im Gefängnis nicht in einem „Haushalt" zusammenlebte.
Kein Haushalt in der Haftanstalt
Laut BSG kann nur bei einer häuslichen und familienhaften Wirtschaftsführung von einem Haushalt gesprochen werden. Das Gefängnis dagegen ist als öffentliche Einrichtung vor allem vom Anstaltscharakter geprägt, in dem die Häftlinge nur wenig über ihre Lebensführung entscheiden können.
Die Gefangenen werden vollständig von der JVA versorgt, Kinder gegebenenfalls auch durch Leistungen des Jugendamtes. Im Gefängnis wird kein Mietvertrag abgeschlossen, nicht für Strom, Heizung oder die regelmäßige Mahlzeiten bezahlt. Maßgeblich für einen Haushalt ist aber, dass der Betreffende seine Haushalts- und Lebensführung selbst planen und in der Regel auch die Kosten dafür tragen kann.
Daran änderte sich nach der Entscheidung des BSG nichts, wenn in gewissem Rahmen selbst über Einnahmen verfügt wird. Das können beispielsweise Kindergeld und auch die Einkünfte aus der Arbeit in der JVA sein. Ein echter Haushalt besteht dadurch aber noch nicht.
Andere Regeln bei Untersuchungshaft
Im entschiedenen Fall kam es dementsprechend auf die vierte Elterngeld-Voraussetzung - keine oder keine volle Erwerbstätigkeit - gar nicht mehr an. Ob die Arbeit in einer Haftanstalt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG darstellt, konnten die Gerichte folglich offen lassen.
Die BSG-Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Elterngeldanspruch für inhaftierte Eltern immer ausgeschlossen sein muss. Auch wenn innerhalb des Gefängnisses kein Haushalt begründet werden kann, besteht während einer Untersuchungshaft der Haushalt außerhalb der Haftanstalt weiter. So sehen das Richtlinien des Bundesministeriums zum BEEG vor. Eine Aberkennung oder Rückzahlung von Elterngeld dürfte jedenfalls in diesen Fällen also nicht erfolgen.
(BSG, Urteil v. 04.09.2013, Az.: B 10 EG 4/12 R)
(ADS)
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