Nichtnutzungsgebühr für Handys unzulässig

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Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 07.06.2018 entschieden.

Die mobilcom-debitel GmbH hat unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erhoben und muss deswegen die rechtswidrig erzielten Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abführen.

Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten.

Diese „Nichtnutzungsgebühr“ fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mobilcom-debitel abgemahnt, denn dem Zusatzentgelt stand keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert.

In dieser Zeit hatte die moblicom debitel GmbH nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen.

Die mobilcom-debitel GmbH hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden.

Das OLG Schleswig-Holstein hat die Berufung von mobilcom-debitel zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schmälern solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen.


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