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Nochmal: Verkehrssicherungspflich bei Eis und Schnee

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Generell hat der Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen (Geschäften, Bahnsteige, Behörden usw.) im Winter dafür zu sorgen, dass Zugänge so von Eis und Schnee befreit sind, dass Besucher nicht gefährdet werden (vergl. Rechtstipp vom 1.2.2012).

Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz aber nicht ausnahmslos. In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Bankkunde auf einem Kundenparkplatz der Bank auf einer etwa 50 cm großen und gut sichtbaren Eisfläche gestürzt. Ansonsten war der Parkplatz eisfrei. Wegen der erlittenen Verletzungen verlangte der Kunde von der Bank unter Hinweis darauf, dass diese Ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen sei, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klage wurde vom Landgericht Koblenz abgewiesen, das Oberlandesgericht bestätigte in der Berufungsinstanz die Auffassung des Landgerichts. Dieses hatte entschieden, dass zwar generell eine Pflicht zum Räumen und Streuen besteht, dass dies aber nicht bedeutet, dass Eis und Schnee immer zu 100 Prozent zu entfernen sind. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes bedeutet dies nur, dass Kunden Zuwege möglichst gefahrlos nutzen können müssen, dass der Verkehrssicherungspflichtige alles ihm hierfür zumutbare durchführen muss, dass aber eine gewisse Eigenverantwortung für witterungstypische Gefahren bestehen bleibt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war nach Auffassung der Richter die Eisfläche so gut erkennbar, dass der Kunde, den Sturz hätte vermeiden können und deshalb selbst zu verantworten habe. Er hätte zur Vermeidung der Gefahr ohne Probleme ausweichen können. Ein Verschulden der Bank lag nach Auffassung der Richter deshalb nicht vor.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 10. Januar 2012, Az.: 5 U 1418/11 

Bei Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten kommt es immer auf den Einzelfall an. So kann man sich im Winter nicht „blind" darauf verlassen, dass immer und überall vollständig geräumt und gestreut ist. Ein gewisses Maß an Eigenverantwortung bleibt immer zu beachten. Das gilt vor allem dann, wenn die äußeren Umstände- wie im Winter -, besondere und allgemein bekannte Gefahren mit sich bringen.

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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