Nutzungsausfall auch bei älteren Fahrzeugen fordern

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Auch bei der Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von annähernd 200.000 km ist der Nutzungsausfall nach der offiziell hierfür geltenden Tabelle anzusetzen. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenabstufung nach dieser Tabelle erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden.

Dies entschied (u. a.) das Amtsgericht Solingen in einem Urteil vom 30.6.2016 (Aktenzeichen 14 C 33/16). Das Gericht hat seiner Schätzung des Nutzungsausfalls die genannte Tabelle (Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner) zugrunde gelegt. Es hat aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C (von der Gruppe E) vorgenommen. Danach war immerhin noch ein Tagessatz von 35 € pro Tag zu zahlen.

Es sei vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelte es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Beispielsweise bei einer undichten Frontscheibe oder einem undichten Verdeck läge der Fall möglicherweise anders, vorliegend hätten diese Vorschäden aber den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar beeinträchtigt. Der Versicherer wurde somit in der genannten Höhe zur Zahlung verurteilt.

Weitere Infos: 

http://www.ra-hartmann.de/nutzungsausfall-auch-bei-aelteren-fahrzeugen-fordern-dr.-hartmann-partner.html



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema