OLG Hamm: Nicht vollständig nutzbares Tankvolumen eines Pkw kein Mangel

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.06.2015 über ein Tankvolumen entscheiden müssen. Tenor ist: Ein Porsche mit einem laut Ausstellungskatalog 67 Liter Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 Litern und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 Litern Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 Liter im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht mehr zur Verfügung stehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Bestätigung der Vorinstanz am 16.06.2015 entschieden.

Kläger bemängelt Konstruktion des Kraftstofftanks

Laut des am 04.11.2015 veröffentlichten und inzwischen rechtskräftigen Urteils erwarb der Kläger aus Dortmund im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von rund 176.500,00 € mit einem laut Ausstattungskatalog 67 Liter Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 Litern Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeigte, sodass das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 Litern nicht voll genutzt werden könne. Der Kläger meint, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt.

OLG verneint Mangel am Tank

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach Anhörung eines Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm keinen Sachmangel an dem verkauften Porsche feststellen können. Ihm fehle kein technischer Standard, den ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfte. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 Litern nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.

Nicht zur Verfügung stehende Kraftstoffrestmenge dient zum Schutz des Motors

Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebeteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, so das Gericht weiter, wenn eine Restmenge von hier 3,3 Litern Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei. Auch die Restreichweitenanzeige des klägerischen Fahrzeugs weise keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 Litern Kraftstoff unberücksichtigt. Auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung diene aber dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahrten – Luft ansaugen, was ebenfalls zu Motorschäden führen könnte.

Nicht exakte Ausweisung der Restreichweite kein Mangel

Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weiterfahren könne, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeigte.

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