OLG-München: Buy-Out-Klausel ist unangemessene Benachteiligung freier Journalisten

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Das OLG-München hat mit seinem Urteil vom 21.04.2011 (Az. 6 U 4127/10) die Rechte freier Journalisten gestärkt. Es beschäftigte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des Landesverbandes des DJV (Deutscher Journalisten Verband) für Berlin und Brandenburg mit drei Bedingungen in den Honorarklauseln der „Süddeutschen Zeitung" für freie Journalisten. Zwei der Klauseln hielt es für nichtig und untersagte vorläufig deren Verwendung.

Zunächst stellte das OLG-München, anders als die Vorinstanz, klar, dass eine AGB-Kontrolle erfolgen müsse. Zwar seien die §§ 32, 32 a UrhG Spezialregelungen, allerdings gehe die Klausel über eine kontrollfreie unmittelbare Preisvereinbarung hinaus.

Die erste Klausel sah ein vor, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung von Exklusivrechten abgegolten sein sollte. Im Falle einer Einräumung eines Drittverwertungsrechts wäre nur bei einem Printnutzungsrecht eine separate Vergütung erfolgt. Diese pauschale Vergütungsregelung verstoße nach Auffassung des OLG gegen den Grundsatz aus § 11 Satz 2 UrhG, der eine angemessene Vergütung des Urhebers sicherstellen soll.

Die zweite Klausel verstoße gegen § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Ein Journalist soll danach einen Artikel zeitgleich mehreren Zeitungen anbieten können. Damit soll eine zeitnahe Verwertung, die oft wegen der Aktualität der Themen nötig ist, sichergestellt werden. Die Klausel machte aber das Anbieten eines Artikels bei einem anderen Verlag von einem Erscheinen in der „Süddeutschen Zeitung" abhängig. Damit konnten Beiträge regelrecht gesperrt werden.

Freie Journalisten werden durch das Urteil darin bestärkt, dass sie ihre Arbeiten nicht unter Wert verkaufen müssen. Zudem wird ihre Unabhängigkeit geschützt.

www.johannafeuerhake.de


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