One Group / ProReal Anleihen

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Ende 2023 hat die One Group GmbH das Ausbleiben von Zinszahlungen für einige der von ihr vertriebenen Schuldverschreibungen (auch Anleihen genannt) angekündigt.

Sog. "Veröffentlichung(en) nach § 11a Absatz 1 VermAnlG" liegen (Std. 15.05.2024) für die 

ProReal Deutschland 7 GmbH (21.02.2024, Erwarteter Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage)

ProReal Europa 9 GmbH (14.03.2024, Möglicher Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage) und die

ProReal Europa 10 GmbH (14.03.2024, Möglicher Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage)

vor.

Zwischenzeitlich wurde für die SC Finance Four GmbH Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt, das Amtsgericht Offenbach hat am 19. März 2024 die vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren angeordnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt (Az.: 8 IN 170/24). 

Die SC Finance Four hatte zuvor die Gelder i.H.v. rd. 278 Millionen Euro erhalten, die mit den Schuldverschreibungen 

ProReal Europa 9 und 
ProReal Europa 10 

eingeworbenen worden waren und an Gesellschaften der Soravia weitergeleitet. 

Inhaber der beiden Schuldverschreibungen müssen aufgrund der Insolvenz der SC Finance Four wohl mit einem (zumindest teilweisen) Ausfall der Rückzahlung rechnen.

Mehr Hoffnung besteht nach Angaben der Gesellschaft für die Inhaber der Schuldverschreibungen 

ProReal Deutschland 7 und
ProReal Deutschland 8 

mit einem Gesamtvolumen von 131 Millionen Euro.
Hier komme es demnach lediglich zu Zahlungsverzögerung .

Hinzu kommt ein Zeichnungsstopp für fünf weitere Emissionen aus der ProReal-Reihe, die derzeit im Vertrieb sind, es werden keine neuen Kundengelder mehr angenommen.
Betroffen hiervon sind

ProReal Deutschland 7 (Exklusives Folgeangebot)
ProReal Private 10
ProReal Private 11
ProReal Secur 3
ProReal Secur 4

Nach diversen Medienberichten wird u.a. die Mittelverwendung kritisiert.
So sollen die Darlehensverträge der SC Finance Four GmbH weitreichende Informationsrechte gegenüber den Projektgesellschaften vorgesehen haben, dennoch habe die Finanzierungsgesellschaft noch Anlegergelder in wohl bereits in Schieflage geratene Projektgesellschaften weitergeleitet.

Nach den Bedingungen für die Schuldverschreibungen, welche unmittelbar zwischen den beiden Fondsgesellschaften und dem jeweiligen Anleger gelten, dürfte jeder Anleger Anspruch auf die Einhaltung dieser Investitionskriterien haben.
Hierzu gehört auch, dass der Fondsgesellschaft für 90 % der Projekte eine sog. "Financial Due Diligence" für jede Projektgesellschaft zur Verfügung gestellt wird.
Ob solche vorlagen ist bislang unklar, Anleger dürften jedoch einen Anspruch auf Auskunft hierüber haben.

Auch wurden gegenüber Anlegern Stabilitäts- oder Sicherheitskonzepte kommuniziert, wonach Anleger bevorrechtigt seien und ein etwaiger Rückfluss zuvorderst an die Anleger erfolge, "Planabweichungen würden im ersten Schritt die erwarteten Projektgewinne der SORAVIA negativ beeinflussen" (so "ProReal Serie - Stabilitätskonzept" der One Group GmbH, Stand: April 2021).

Fazit

Anleger sehen sich bei solchen Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Emittentin, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer bzw. Gründungsgesellschaften oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne unterstützen wir Sie



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