(Online-)Handel: Statt „Zoll“ muss es seit Jahresbeginn (auch) „Zentimeter“ heissen !

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Ist von einem 21-Zoll-Monitor oder einer 36-Inch-Jeans die Rede, wissen die meisten Verbraucher, was damit gemeint ist. Weil zum Jahresbeginn eine wenig bekannte Übergangsvorschrift zur „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ausgelaufen ist, sind Maßangaben nun aber grundsätzlich in den gesetzlichen deutschen Maßeinheiten anzugeben. Die Verwendung anderer Maße ist nur noch ergänzend zulässig, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit deutlich hervorgehoben genannt wird.

Im Einzelfall bedeutet dies etwa für Online-Händler, dass im geschäftlichen Verkehr Größenangaben von Bildschirmdiagonalen, Hosen etc. immer in Zentimetern anzugeben sind. Ob dies der angestrebten verbesserten Transparenz für den Verbraucher dienlich ist, darf bezweifelt werden, dennoch droht bei Verstößen ein Bußgeld für den Händler und eine Abmahnung durch Wettbewerber.

Allerdings hat der BGH 1995 entschieden, dass Größenangaben für Autofelgen in Zoll gebräuchlich und von allen Marktteilnehmern anerkannt seien, so dass ein Wettbewerbsverstoß verneint wurde (BGH, Beschluss vom 23.02.1995, Az. I ZR 36/94). Aber Vorsicht: Dieser Fall kann aber nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden.

Praxis-Tipp:

Alle Produktbeschreibungen sollten, soweit nicht schon geschehen, um die gesetzlichen Maßeinheiten ergänzt werden. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die bekannten Zoll-Angaben übergangsweise zusätzlich weiter zu verwenden, um die Kunden nicht unnötig zu verunsichern. Um keine vermeidbaren Risiken einzugehen, sollten die veränderten Produktbeschreibungen und Werbeanzeigen aber zuvor von einem Fachanwalt geprüft werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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