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Pflegeunterstützungsgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

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Pflegeunterstützungsgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die für die Pflege ihrer nahen Angehörigen eine Arbeitsfreistellung beanspruchen.
  • Regelungen bezüglich des Pflegeunterstützungsgeldes finden sich in § 44a Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI).
  • Arbeitnehmer sind berechtigt, bis zu zehn Arbeitstage ihrer Beschäftigung fernzubleiben, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen bzw. dessen Pflege zu organisieren.
  • Zu den zu pflegenden Angehörigen gehören unter anderem die Ehegattin bzw. der Ehegatte, Eltern, Geschwister und die eigenen Kinder.
  • Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.

So gehen Sie vor

  • Stellen Sie den Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  • Laden Sie hierzu den Antrag entweder auf der Internetseite der zuständigen Pflegekasse herunter oder fordern Sie ihn dort telefonisch an.
  • Legen Sie dem Antrag Ihre Entgeltabrechnung sowie eine ärztliche Bescheinigung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bei.
  • Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich, das bedeutet, sobald die akute Pflegesituation eintritt.

Was ist unter dem Pflegeunterstützungsgeld zu verstehen?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die sich für die Pflege ihrer nahen Angehörigen von ihrer Arbeit freistellen lassen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist somit eine sogenannte Lohnersatzleistung. Sie ist in § 44a Elftes Sozialgesetzbuch – kurz SGB XI – geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Angestellte für bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Arbeit befreit werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen bzw. dessen pflegerische Versorgung zu organisieren. Die zehn Arbeitstage können entweder zusammenhängend oder auf mehrere Zeiträume verteilt in Anspruch genommen werden.

Zu den pflegenden Angehörigen, die anspruchsberechtigt sind, zählen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte – das heißt, Personen, die eine Berufsausbildung, eine berufliche Fortbildung oder Umschulung aufgenommen haben
  • geringfügig beschäftigte Personen
  • Heimarbeiter

Welche Personen gelten als zu pflegende nahe Angehörige?

Folgende Personengruppen gehören zu den zu pflegenden nahen Angehörigen:

  • Ehegatten, Lebenspartner bzw. Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen oder eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eltern und Stiefeltern
  • Großeltern und Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Schwäger und Schwägerinnen
  • Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder
  • Adoptiv- bzw. Pflegekinder, Adoptiv- bzw. Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners

Welche Voraussetzungen müssen für das Pflegeunterstützungsgeld erfüllt sein?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird:

  • Es muss eine akute, das heißt, eine unerwartete und unvorhersehbare Pflegesituation bei der pflegebedürftigen Person vorliegen, die die Organisation ihrer Pflege sowie Betreuung rechtfertigt, wie zum Beispiel eine plötzliche Entlassung aus dem Krankenhaus.
  • Bei der Person, die den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellt, handelt es sich um einen nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen.
  • Die pflegende Person nimmt eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch.
  • Ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes des Pflegebedürftigen ist notwendig.

Wie hoch fällt das Pflegeunterstützungsgeld aus?

Generell wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegekasse des zu Pflegenden übernommen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden vor der Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes abgezogen.

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Grundsätzlich wird der Antrag für den Bezug des Pflegeunterstützungsgelds bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Antragstellung sollte so schnell wie möglich erfolgen, das bedeutet, sobald die akute Pflegesituation eintritt.

Das Formular für den Antrag kann entweder telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse angefordert oder auf ihrer Internetseite heruntergeladen werden.

Folgende Unterlagen, die bei der Pflegekasse eingereicht werden müssen, sind erforderlich:

  • Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Entgeltabrechnung des Beschäftigten
  • ärztliches Attest des Pflegebedürftigen, die vom behandelnden Arzt ausgestellt wird
Foto(s): ©Fotolia/Photographee.eu

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