Plötzlich steht die Steuerfahndung vor der Tür – so verhalten Sie sich richtig

  • 2 Minuten Lesezeit

Kontaktieren Sie nach Möglichkeit sofort einen Rechtsanwalt, der während der Durchsuchung anwesend ist. Sie dürfen einen Anwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann u. U. erreichen, dass mit der Durchsuchung abgewartet wird, bis er bei Ihnen eingetroffen ist. Allein die Anwesenheit eines Rechtsanwalts kann schon dazu führen, dass die Durchsuchung gesitteter abläuft.

Wenn Ihnen kein Anwalt zur Seite steht, beachten Sie folgendes:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und überprüfen Sie, wie alt der Durchsuchungsbeschluss ist. Der Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als sechs Monate sein. Anderenfalls ist die Durchsuchung unzulässig.

Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie. Gleiches gilt für Ihre Familienmitglieder. Diese haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Ihre Mitarbeiter können ebenfalls auf einen Rechtsbeistand bestehen. Bei den Mitarbeitern besteht die Gefahr, dass sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten müssten. Daher steht diesen ein Aussageverweigerungsrecht zu.

Mitarbeiter haben nicht selten umfangreiches Wissen über das Unternehmen. Deren Aussagen gegenüber der Steuerfahndung können den Inhaber des Unternehmens stark belasten. Es ist daher wichtig, zu verhindern, dass die Mitarbeiter eingehend befragt werden und zu viel plaudern. Vor allem können sich die Mitarbeiter selbst strafbar gemacht haben, weil sie bestimmte Anweisungen des Firmeninhabers ausgeführt haben. Es ist auch für die Mitarbeiter günstiger, sich aus diesen Gründen auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen.

Vermeiden Sie unbedingt, aus Nervosität zu viel zu reden und Sachverhalte unüberlegt einzuräumen. Sie haben zu einem späteren Zeitpunkt noch genügend Zeit, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Kooperationsbereitschaft hilft Ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt noch nicht, über welches Wissen die Steuerfahndung verfügt und was Ihnen alles vorgeworfen wird. Es besteht die ganz große Gefahr, dass sie Sachverhalte einräumen, von denen die Fahndung sonst niemals etwas erfahren hätte.

Geben Sie keine Unterlagen freiwillig heraus. Sie können die Durchsuchung grundsätzlich nicht verhindern, brauchen der Fahndung aber die Arbeit nicht zu erleichtern. Sie sind auch nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben. Erklären Sie sich nicht mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme einverstanden, denn damit berauben Sie sich möglicher Rechtsbehelfe. Sobald Sie mit den durchgeführten Maßnahmen einverstanden sind, kann ein Rechtsanwalt in der Regel keine Beweisverwertungsverbote mehr geltend machen.

Achten Sie darauf, dass die beschlagnahmten Gegenstände ordnungsgemäß dokumentiert werden. Wenn Sie bestimmte Unterlagen dringend benötigen, bestehen Sie darauf, dass Kopien gefertigt werden.

Wenn die Steuerfahndung verschwunden ist, ist die Durchsuchung beendet und der Durchsuchungsbeschluss verbraucht. Dies bedeutet für Sie, dass die Steuerfahndung aufgrund des gleichen Durchsuchungsbeschlusses nicht noch einmal bei Ihnen durchsuchen darf.

Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie mich gerne.

Rechtsanwältin

Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dipl.Jur Stefanie Lindner

Beiträge zum Thema