P&R – Waren die Anleger Opfer eines Schneeballsystems?

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Am 19. März 2018 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18, 1542 IN 728/18). Das Gericht bestellte Herrn Rechtsanwalt Michael Jaffé und Herrn Rechtsanwalt Philip Heinke als vorläufige Insolvenzverwalter.
 Von der Insolvenz des Containerinvestments P&R sind rund 50.000 Anleger betroffen. Etwa 3,5 Milliarden Euro sollen die Anleger in das Containerinvestment investiert haben. Im schlimmsten Fall könnten die Insolvenz und die damit verbundenen Verluste enorm hohe Ausmaße annehmen, so dass Anleger auch den Totalverlust erleiden könnten.

P&R ist eine Finanzdienstleistung, die neue bzw. gebrauchte Container an Anleger durch einen Kauf- und Verwaltungsvertrag veräußerte, um diese als Geschäftsbesorgung an Containerleasinggesellschaften und Reedereien weiterzuvermieten. Die Anleger investierten in den Erwerb von angeblichem Volleigentum von Containern. Der Erhalt der Mietauszahlungen erfolgte quartalsweise über die gesamte Mietlaufzeit. Nach Ablauf der Mietlaufzeit sollten die Anleger einen vereinbarten Ablösebetrag für den Verkauf der Container erhalten.
 Die in Aussicht gestellte Rendite des Geschäftsmodells betrug nach Abzug der Steuern rund drei Prozent, so dass zunächst kein Anlass für Anleger bestand, Zweifel an der Rentabilität des Investments zu hegen. P&R war ein seit über 40 Jahren erfolgreicher Betrieb in Sachen Containerinvestments, die Mieten und das Geld flossen.
 Jedoch seien schon im letzten Quartal des Jahres 2017 Liquiditätsschwierigkeiten aufgetreten. Die Mieten wurden verzögert ausgezahlt und teilweise ist die Auszahlung bei einigen Anlegern komplett ausgeblieben. Der Betrieb wurde Anfang des Jahres eingestellt und kurz darauf folgte der Antrag auf Insolvenzeröffnung.

Die Containerpreise seien bereits seit 2011 rückläufig, die ungünstigen Wechselkurse erschwerten die Gesamtsituation. Die Mieten wurden in Euro ausgezahlt, die Vermietung der Container wurde jedoch gegen einen schwächelnden US-Dollar abgerechnet. Einige Stimmen hegen bereits den Verdacht, dass die Auszahlung von Mieten und Rückkaufswerten in den vergangenen Jahren nur durch den Verkauf weiterer Container möglich gewesen sei. Das Konstrukt funktioniert allerdings auch nur, wenn dauerhaft ausreichend neue Anlegergelder nachkommen. P&R könnte somit ein Schneeballsystem betrieben haben, was letztlich jedoch noch geklärt werden muss.

Des Weiteren konnte bislang auch nicht die Frage geklärt werden, ob Anleger wirksam Eigentum an den Containern erworben haben und somit ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren geltend machen könnten.
 Zwischen den Anlegern und der P&R wurden Kauf- und Verwaltungsverträge geschlossen. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien führt jedoch noch nicht zu einem Eigentumserwerb. Für einen Eigentumserwerb ist neben dem wirksamen Kaufvertrag auch die Übergabe der Kaufsache, also der Container, erforderlich.
 Nach dem geltenden Recht wären die Anleger somit zunächst nicht wirksam Eigentümer der erworbenen Container geworden. Jedoch hat die P&R die tatsächliche Übergabe der Container vertraglich durch den Verwaltungsvertrag ersetzt.
 Die Übereignung ist aber nur dann wirksam, wenn die übereignete Sache bestimmbar und deutlich von gleichartigen Sachen zu unterscheiden ist. Jedoch mangelt es an ausreichender Bestimmbarkeit in den Kauf- und Verwaltungsverträgen, da diesen nur die Stückzahl und die Typenbezeichnung der Container zu entnehmen ist.
 Dennoch sollten Anleger einen Anspruch auf Aussonderung der ihnen zustehenden Container beim Insolvenzverwalter anmelden.

Wir vertreten bereits Anleger in der Sache P&R

Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Jedoch könnte den Anlegern der P&R ein Aussonderungsrecht wie den Anlegern der Magellan Maritime Services GmbH zustehen. Betroffenen wird deshalb geraten, anwaltlichen Rat einzuholen, um die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

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