Prämiensparen: Kündigungswelle der Sparkasse

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In den neunziger Jahren haben eine Vielzahl von Kunden Prämiensparverträge vor allem mit Sparkassen abgeschlossen.

Bei einem Prämiensparvertrag handelt es sich um eine Art Sparbuch, bei dem die Kunden einen bestimmten Betrag monatlich ansparen und im Gegenzug von der Bank ein marktüblicher, jeweils gültiger Zinssatz bezahlt wird.

Zusätzlich wird eine verzinsliche Prämie ausbezahlt, was das Prämiensparen für Bankkunden so attraktiv macht.

Die Prämienzahlungen sind gestaffelt und steigen jährlich zu einem Betrag bis zu meist 50 %.

Die Sparkassen kündigen nun mit der Argumentation der Niedrigzinsphase viele tausende Prämiensparverträge, da diese nunmehr für die Kreditinstitute nicht mehr lukrativ sind.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil zum Az. XI ZR 345/18 eine Kündigung des Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse als zulässig angesehen, weshalb die Banken nun eine Kündigungswelle beginnen.

Die Zulässigkeit einer Kündigung des Prämiensparvertrages sollte allerdings unbedingt überprüft werden.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich lediglich Kündigungen als rechtmäßig erachtet, wenn in den Verträgen die Prämienzahlung zu einer bestimmten Zeit, die bereits abgelaufen ist, festgelegt wurde.

Sofern unbefristete Zahlungen in Aussicht gestellt worden sind, sowie das letzte Sparjahr noch nicht beendet ist, kann nach unserer rechtlichen Auffassung eine Kündigung nicht gerechtfertigt sein.

Für die Frage, ob eine Kündigung zulässig ist, bedarf es zudem der Ermittlung weiterer Umstände, die zu dem Abschluss des Prämiensparvertrages führten. Hierzu zählen unter anderem Vorschläge der jeweiligen Bank oder Schriftstücke zu den Inhalten des Prämiensparens, die die Bank übermittelt hat etc.

Es sollte demzufolge jeder Einzelfall überprüft werden, ob eine Kündigung überhaupt zulässig ist, damit das für die Kunden vorteilhafte Prämiensparen, bei welchem sie in Anbetracht der niedrigen Zinsphasen eine teilweise sehr hohe Prämie erhalten, weiterhin gültig ist.

Auf Angebote durch die Sparkassen, die vor Kündigung ausgesprochen werden mit dem Inhalt, den Vertrag stillzulegen oder in anderer Form fortzuführen, sollte nicht vorschnell eingegangen werden. Es sollte vorerst eine Überprüfung des Prämiensparvertrages und einer fehlenden Kündigungsmöglichkeit absolviert werden.


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