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Private Unfallversicherung: Achtung – gefährliche Frist!

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Gemeint sind Versicherungen, die Sie selbst als Unfallvorsorge für dauerhafte Beeinträchtigungen abgeschlossen haben. Nicht gemeint ist der Versicherer des Unfallgegners oder die Berufsgenossenschaft. Für diese gelten andere Richtlinien.

Beachten Sie unbedingt:

  • Melden Sie den Unfall möglichst bald. Lassen Sie sich von der Versicherung den Eingang der Schadensmeldung bestätigen.
  • Ihr Versicherer weist Sie dann auf eine Frist hin: Meist handelt es sich dabei um 15 Monate nach dem Unfall, innerhalb derer ein Dauerschaden (sog. Invalidität) geltend gemacht werden muss. Schreiben Sie dem Versicherer: „Ich mache Leistungen wegen dauerhafter Beeinträchtigungen geltend, die vom Unfall kommen.“ Lassen Sie sich auch hier von der Versicherung vor Ablauf bestätigen, dass fristgerecht ein Dauerschaden angemeldet ist.
  • Ebenfalls innerhalb dieser Frist nach dem Unfall muss eine Invalidität ärztlich festgestellt und unter Umständen auch beim Versicherer eingereicht sein. Lassen Sie sich rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung dazu ausstellen und lassen Sie sich auch hier rechtzeitig vom Versicherer schriftlich bescheinigen: „Damit ist bedingungsgerecht der Dauerschaden geltend gemacht.“

Machen Sie das so rechtzeitig, dass eventuelle Mängel noch behoben werden können!

  • Wenn die Versicherung reguliert: Teilen Sie dem Versicherer mit, dass Sie sich eine Neubemessung vorbehalten. Mit Einschreiben natürlich. Falls es hierzu eine Frist gibt, teilt Ihnen diese der Versicherer – meist mit dem Abrechnungsschreiben – mit.

Achtung:

Frist versäumt: In vielen Fällen haben Sie damit alle Ansprüche verwirkt.



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