Privatinsolvenz in Deutschland, aber Vermögen in Serbien?

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Bisher hatten wir mehrere Anfragen aus dem Ausland, vornehmlich aus Deutschland, bezüglich der Möglichkeit eines Insolvenzverwalters aus Deutschland, in Serbien tätig zu werden und auf das Vermögen des Insolvenzschuldners – einer natürlichen Person in Serbien – zuzugreifen und dieses zur Gläubigerbefriedigung in Deutschland zu veräußern. Solche Entwicklungen sprechen für die Aktualität dieses Themas.

Die serbische Insolvenzordnung kennt das Institut des internationalen Insolvenzverfahrens (Artikel 174 - 203 des Insolvenzgesetzes von Serbien), auf dessen Grundlage ein Insolvenzverwalter aus Deutschland durch die Anerkennung des Insolvenzverfahrens in Serbien die Möglichkeit hätte, in Serbien Handlungen zu unternehmen und das Vermögen des Insolvenzschuldners, das dieser in Serbien besitzt, zu veräußern und in Geld umzuwandeln. Die serbische Rechtsordnung erkennt eine Verbraucher- oder Privatinsolvenz jedoch nicht an, so dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner, der eine natürliche Person in Deutschland ist, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung in Serbien keine Wirkung entfalten kann, d.h. ein Insolvenzverwalter aus Deutschland kann das Institut des internationalen Insolvenzverfahrens gemäß dem Insolvenzgesetz von Serbien nicht anwenden, um auf das Vermögen des Insolvenzschuldners - einer natürlichen Person, das diese in Serbien hat - zuzugreifen. Gemäß Art. 179 des serbischen Insolvenzgesetzes kann das zuständige Gericht die Handlung in Verbindung mit dem internationalen Insolvenzverfahren ablehnen, wenn eine solche Handlung gegen die öffentliche Ordnung der Republik Serbien verstoßen würde. Währenddessen haben gemäß Art. 184 ausländische Vertreter (Insolvenzverwalter in Deutschland) das Recht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Serbien zu stellen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens gemäß dem Insolvenzgesetz in Serbien vorliegen. Da das serbische Insolvenzgesetz keine Privatinsolvenzen kennt, würde die Anerkennung einer ausländischen Privatinsolvenz in Serbien gegen die öffentliche Ordnung Serbiens verstoßen.

In diesem Fall kann der Gläubiger nur unter Umgehung des in Deutschland geführten Insolvenzverfahrens sowie des serbischen Insolvenzgesetzes ein Vollstreckungs- oder Zivilprozessverfahren in Serbien gegen den Schuldner einleiten. Auf diese Weise kann ein Gläubiger aus Deutschland seine Forderung aus einem viel höheren Betrag befriedigen als er es in einem Insolvenzverfahren könnte, gerade weil es keine gemeinschaftliche Befriedigung und Einschränkungen des verwertbaren Vermögens gibt, die für die Privatinsolvenz ausschlaggebend sind.



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