Rechte von Ehepartnern

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Die Ehe ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine rechtliche Verbindung. Also gibt es entsprechende Rechte und Pflichten: Als Ehepartner sind Sie einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. So steht es im Gesetz. Die Pflicht eines Partners ist das Recht des anderen und umgekehrt. Das zeigt sich sowohl in der intakten Ehe über Familienunterhalt als auch bei der Scheidung, wenn es um Themen wie Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich geht. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Ehepartnern rechtlich zusteht, wie Schulden aufgeteilt werden und ob man seinen Ehepartner eigentlich auch verklagen kann.

Was zählt zu den ehelichen Pflichten?

Zu den ehelichen Pflichten, aus denen sich umgekehrt die Rechte ergeben, gehören

  • gegenseitige Liebe und Achtung,
  • eheliche Treue,
  • Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft (die jedoch nicht vollstreckbar ist),
  • Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen,
  • Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft (soweit nicht berufliche oder sonstige Hindernisse entgegenstehen),
  • Erlaubnis, eheliche Wohnung und Hausrat mitzubenutzen,
  • Respektierung der Privat -und Intimsphäre (z.B. kein Ausspähen persönlicher Unterlagen) und
  • allgemein alles, was Sie als vertrauensbildend, beziehungsfördernd und partnerschaftlich betrachten und auch Ihrerseits von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin erwarten.

Ist die Ehe vollstreckbar?

Ehepartner sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Allerdings ist die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens nicht zwangsweise vollstreckbar (§ 120 Abs. III FamFG - Familienverfahrensgesetz). Danach könnte zwar ein Familiengericht theoretisch beschließen, Ihren Ehepartner zu verpflichten, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, sofern Ihre Ehe nicht so zerrüttet ist, dass der Partner oder die Partnerin keinen anderen Ausweg als die Trennung sieht.

Dennoch wäre ein solcher Beschluss zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vollstreckbar. Jedenfalls gibt es in der Gerichtspraxis kein aktuelles Beispiel, in dem ein solches Verfahren eine Rolle gespielt hätte. Es dürfte auch klar sein, dass einer solche Klage wohl jegliche emotionale Beziehung zum Ehepartner endgültig ruinieren würde. Anders ist es selbstverständlich, wenn es um das Recht auf Haushalts- oder Taschengeld gibt. Hier bestehen durchaus Vollstreckungsmöglichkeiten.

Was steht einem Ehepartner zu?

Soweit es ums Geld geht, ist das vielleicht wichtigste Recht der Anspruch auf Familienunterhalt. Jeder Ehepartner ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Als Beitrag kommen die Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Erwerbstätigkeit in Betracht. All diese Beiträge sind unterhaltsrechtlich absolut gleichwertig.

Der Familienunterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Familie erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu decken. Die Ehepartner sind einander verpflichtet, die Mittel für den Familienunterhalt im Voraus zur Verfügung zu stellen. So hat der Ehepartner, der den Haushalt führt und die Kinder betreut, Anspruch auf ein Haushaltsgeld (Wirtschaftsgeld). Es bleibt dem Ehepaar überlassen, wie es im gegenseitigen Einvernehmen Haushalt und Arbeit regelt.

Theoretisch könnten Sie den Anspruch auf Familienunterhalt einklagen und vollstrecken. Ob ein solches gerichtliches Verfahren für den Bestand Ihrer Ehe aber wirklich erforderlich und konstruktiv wäre, darf bezweifelt werden.

Tipp: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

In der Ehe ist jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen und in diesem Rahmen auch den Ehepartner vertraglich zu verpflichten (§ 1357 BGB). Die Grenze dieser sogenannten Schlüsselgewalt beginnt dort, wo ein Rechtsgeschäft Ihre Lebensverhältnisse übersteigt oder Ihre Lebensbedingungen grundlegend bestimmt oder verändert. Kaufen Sie Lebensmittel ein und lassen den Einkauf anschreiben, decken Sie den Lebensbedarf der Familie und verpflichten den Ehepartner vertraglich gleichermaßen zur Bezahlung des Kaufpreises. Kaufen Sie hingegen eine Eigentumswohnung oder kündigen die eheliche Wohnung, überschreiten Sie Ihre Schlüsselgewalt.

Gibt es ein Recht, zu arbeiten?

Das Gesetz stellt klar, dass beide berechtigt sind, erwerbstätig zu sein (§ 1356 BGB). Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben Sie auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Möchten Sie also arbeiten und eigenes Geld verdienen, muss der Ehepartner zustimmen.

Wie steht es um die Schuldenhaftung unter Eheleuten?

Als Ehepartner haften Sie nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Partners. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass die Gläubiger Sie in Anspruch nehmen. Sie haften aber dann, wenn Sie sich gleichermaßen vertraglich verpflichtet oder die Bürgschaft für Ihren Ehepartner übernommen haben.

Praxistipp: Eine Bürgschaft kann ausnahmsweise sittenwidrig sein, wenn Sie aus Ihrem Einkommen und Vermögen keine Chance haben, die Bürgschaft jemals erfüllen zu können und es auch für den Kreditgeber offensichtlich war, dass Sie finanziell krass überfordert sind.

Kann man seinen Ehepartner verklagen?

Sie können Ihren Ehepartner theoretisch jederzeit verklagen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Anspruch rechtlich auch begründen können. In Betracht kommt, dass Sie die gemeinsame Schuld gegenüber einem Gläubiger vollständig ausgeglichen haben und im Innenverhältnis Ihren Ehepartner in Regress nehmen wollen. Denkbar ist auch der Fall, dass der Ehepartner Sie geschädigt und ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

Ein solches Recht besteht nicht, wenn Sie zum Unterhalt der Familie in besonderem Maße beigetragen haben und die Annahme naheliegt, dass Sie nicht die Absicht hatten, vom Partner Ersatz zu verlangen.

Sofern sich Ihr Recht begründen lässt, müssen Sie für sich selbst entscheiden, ob Sie tatsächlich gerichtlich vorgehen und damit das Risiko begründen oder erhöhen, dass Sie sich damit die Trennung einleiten und die Scheidung herbeiführen.

Besteht ein Anspruch auf Taschengeld?

Ehepartner sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten und zum Familienunterhalt beizutragen. Das für den Familienunterhalt geschuldete Haushaltsgeld deckt den Lebensbedarf der Familie ab. Reicht die Liquidität nicht aus, um auch die persönlichen Bedürfnisse eines nicht erwerbstätigen Ehepartners zu befriedigen, hat er oder sie Anspruch auf ein Taschengeld. Der Taschengeldanspruch ist damit Bestandteil des Familienunterhalts und ist regelmäßig ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld enthalten.

Das Taschengeld wird in der Praxis mit einer Quote von etwa 5 bis 7 % des als Familienunterhalts zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angesetzt. Reicht das Einkommen nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts, lässt sich kaum ein Taschengeldanspruch begründen.

Begründet Ehebruch eine Schadensersatzpflicht?

Bricht ein Ehepartner die eheliche Treue, begründet das keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch wenn die Ehe einen Vertrag darstellt, durch den sich die Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit verpflichten, bleibt die Scheidung immer eine Option. Da das Scheidungsrecht ausschließlich auf das Zerrüttungsprinzip abstellt und das Verschuldensprinzip abgeschafft wurde, kann Ehebruch keine Schadensersatzpflichten auslösen.

Anspruch auf Prozesskosten- oder Verfahrenskostenvorschuss

Über den Taschengeldanspruch hinaus ist ein Ehepartner verpflichtet, dem wirtschaftlich bedürftigen Ehepartner den Kostenaufwand zur Führung eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen (§ 1360a Abs. IV BGB). Dazu gehört auch der Fall, dass ein Ehegatte die Scheidung beantragt und zur Finanzierung der Verfahrenskosten auf einen Kostenvorschuss angewiesen ist.

Gleiches gilt für Unterhaltsverfahren sowie güterrechtliche Auseinandersetzungen, ferner für Haftpflichtstreitigkeiten, Rentenverfahren, nicht aber für Erbrechtsprozesse oder arbeitsgerichtliche Verfahren. Vorzuschießen sind auch die Verfahrenskosten in einem Strafprozess, um die eventuell durch eine Freiheitsentziehung drohende Gefährdung des Familienunterhalts zu vermeiden. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Verfahren offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Recht auf Trennung und Scheidung

Nach dem Gesetz schließen Sie die Ehe auf Lebenszeit. Eine Ehe mit vordatiertem Ende gibt es nicht. Erweist sich Ihre Lebensgemeinschaft jedoch als zerrüttet und halten Sie Ihre Ehe für gescheitert, haben Sie jederzeit das Recht auf Trennung und Scheidung. Voraussetzung ist, dass Sie das Trennungsjahr einhalten und erst danach oder allenfalls etwa einen Monat vorher den Antrag auf Scheidung beim Familiengericht einreichen. Der Ehepartner kann die Scheidung anfangs allenfalls verzögern, kann aber nach Ablauf von drei Jahren die Scheidung nicht verhindern. Insoweit können Sie auf Ihr Recht auf Scheidung auch nicht verzichten.

Fazit

Eine Ehe funktioniert nur, wenn beide Partner ihre Pflichten respektieren und ihre Rechte angemessen und mit Rücksicht auf den anderen wahrnehmen. Rechtliche Fragen, z.B. rund um das Vermögen, können Sie jederzeit in einem Ehevertrag regeln. Das geht übrigens auch noch, wenn Ihre Ehe bereits gescheitert ist und die Scheidung ansteht. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an mich wenden.

Foto(s): iurFRIEND

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