Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach Abmahnung wegen "Angeline" u.a. auf German Top 100 Single Charts

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Im August 2011 werden wieder Abmahnungen aufgrund der Verletzung von Rechten an einzelnen Musikwerken im Auftrage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH versandt. Eines der bedachten Musikwerke ist der Musiktrack „Angeline” der Interpreten Groove Coverage. Auffällig ist, dass derzeit (im August 2011) sowohl die Rechtsanwälte Schalast & Partner aus Frankfurt (sowie Dresden und Berlin), als auch der Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen an dem Werk „Angeline" der Interpreten Groove Coverage betraut worden sind. Die Kanzlei Schalast & Partner und die Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach berufen sich auf eine Bevollmächtigung der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH.

Vergleicht man die Abmahnung „Angeline" aus dem Hause Schalast & Partner Rechtsanwälte mit jener der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach, so fällt zunächst auf, dass die Kanzlei Schalast & Partner neben der Erfüllung der Unterlassungsansprüche, die außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit unter der fristgetreuen Zahlung eines Vergleichsbetrags i. H. v. 390 EUR anbietet. Dahingegen beläuft sich das seitens der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach offerierte Vergleichsangebot auf 340 EUR.

Die Abmahnung des Rechtsanwalts Dr. Johannes Rübenach wegen „Angeline" der Interpreten Groove Coverage der Interpeten Groove Coverage wird im im Auftrag der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ausgesprochen. Auch die Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte zeigt an, dass sie von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH in der zugrundeliegenden Urheberrechtsangelegenheit betraut wurde. Dabei legt die Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte dar, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Herrn Axel Konrad auftragsgegenständlich ist. Dieser Umstand muss zumindest in einer die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen des Werks "Angeline" der Interpreten Groove Coverage zu Händen der Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte gesandten Unterlassungserklärung, eine entsprechende Berücksichtigung finden.

In diesem Artikel soll es allerdings um die Abmahnungen hinsichtlich des Musiktracks „Angeline" gehen, die zurzeit über die Regensburger Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Johannes Rübenach bei Verletzungshandlungen durch das illegale öffentliche Zugänglichmachen des Tracks versandt werden. Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach ist (ganz im Gegensatz zur Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) dem Artikelverfasser im Zusammenhang mit der Verfolgung von Rechtsverstößen aus Filesharingangelegenheiten vor dem August 2011 noch nicht bekannt geworden. ungeachtet dessen ist das Vorgehen der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach keineswegs neu.

Mit der Abmahnung der Rechtsverstöße an dem Werk „Angeline" verfolgt Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg im Auftrage der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH das Ziel, den Abgemahnten zukünftig zum Unterlassen des ihm vorgeworfenen urheberrechtlichen Verstoßes zu bewegen. Hierbei wird der Empfänger der Abmahnung zumeist beschuldigt, über seinen Internetanschluss das Werk "Angeline" rechtswidrig und ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Diese unautorisierte Verwertung des Werks „Angeline" wurde ausweislich der Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Dr. Johannes Rübenach über eine sogenannte Filesharing Tauschbörse im Internet (einem so genannten Peer-To-Peer Netzwerk) vorgenommen. Die besondere Eigenschaft der gängigen Peer-To-Peer Tauschbörsen (wie beispielsweise Emule, Bittorrent, Limeware oder Kazaa) besteht darin, dass während des eigentlichen Herunterladens einer Datei ( wie eben jener Musikdatei „Angeline"), was zumeist im eigentlichen Interesse des Nutzers einer derartigen Software steht, diese Datei automatisch sämtlichen anderen Nutzern dieser Software zum Download angeboten wird. Damit wird die geladene Datei (vorwurfsgegenständlich also das Musikstück "Angeline") damit einer Vielzahl von Nutzern im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

Da die Rechteinhaberin einer derartigen unentgeltlichen Verwertung des Werkes „Angeline" seitens der Tauschbörsen-Nutzer nicht zugestimmt hat, begeht der betreffende Nutzer mit dem Bereitstellen des urheberrechtlich geschützten Musiktracks einen Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht. Denn Urheber von Werken, der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für Ihre Werke den Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Somit untersteht auch das Werk "Angeline" als musikalisches Werk der Kunst diesem Schutz. Vor diesem Hintergrund fordert die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Rübenach für die Digiprotect nach § 97 Urheberrechtsgesetz von dem Anschlussinhaber die Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen dem Bestehen einer latenten Wiederholungsgefahr, sowie die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Der §97 UrhG bestimmt:

1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. [...]

Das Musikunternehmen Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH aus Frankfurt am Main hat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Rübenach mit der Wahrnehmung der Rechte an dem Musikwerk „Angeline" der Interpreten Groove Coverage betraut. der Dancefloor Track "Angeline" wurde am 29. April 2011 für den deutschen Einzelhandel und die entsprechenden lizensierten Downloadportale veröffentlicht. Das Musikwerk „Angeline" ist die aktuelle Single des deutschen Dance Projekts Groove Coverage.

Als aktuelles Werk findet sich das Musikstück „Angeline" auch in aktuellen Musiksammlungen, wie etwa den inoffiziellen Musiksamplern German Top 100 Single Charts vom 27.06.2011. Auf diesen Musikzusammenstellungen sind nicht selten mehrere Werke von Rechteinhabern vertreten, die ihrerseits Rechtsverstöße ermitteln und verfolgen lassen. Wem das Bereithalten einer Compilation, wie den „German Top 100 Single Charts" vorgeworfen wird, dem ist die Einholung einer eingehenden Beratung zu empfehlen. Denn auch wenn sich die Abmahnung auf den Verstoß an dem Werk „Angeline" beschränkt, so können Folgeabmahnungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Wie bereits dargelegt fordert die Kanzlei Dr. Johannes Rübenach für die Firma Digiprotect GmbH wegen einer vermeintlichen Verletzung des Werkes „Angeline" neben der Ausräumung der Wiederholungsgefahr auch die Entrichtung eines pauschalierten Vergleichsbetrags als Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von 340,00 Euro.

Dem Empfänger eines derartigen Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Rübenach kann regelmäßig nicht angeraten werden, die dem Schreiben angefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorschnell unbedarft in der der Abmahnung anliegenden Form abzugeben. Die Abgabe der der Abmahnung anliegenden Erklärung wird von vielen deutschen Gerichten als Schuldanerkenntnis angesehen und zwar ungeachtet des zugrunde liegenden Sachverhalts. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass man demjenigen, der diese Erklärung ohne jedwede Änderungen abgibt, diesen Umstand ungeachtet eines etwaigen späteren Vorbringens zu seiner Verteidigung, vorhalten kann.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Empfänger einer Abmahnung des Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach, der im Auftrag des Musikunternehmens Digiprotect GmbH wegen der Verletzung der Rechte an dem Musikwerk "Angeline" ausgesprochen wird, diese Abmahnung und die darin geltend gemachten Ansprüche unbeachtet lassen kann. Schließlich wird dem Abgemahnten der ernstzunehmende Vorwurf einer Verletzung des Urheberrechts vorgehalten. Eine unterbliebene oder falsche Reaktion auf die Abmahnung kann sich im Nachhinein als kostenträchtiger und zeitaufwendiger Fehler erweisen. So ist dem Anschlussinhaber, dem durch die Kanzlei Dr. Johannes Rübenach im Auftrag der Firma Digiprotect GmbH eine Verletzung der Rechte an dem Werk „Angeline" vorgeworfen wird, anzuraten, sich durch einen auf dem Gebiet des Filesharings kundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Werk „Angeline" der Interpreten Groove Coverage auf einer sogenanneten Compilation, wie etwa den beschreibenen „German Top 100 Single Charts" befand.

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