Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • 1 Minuten Lesezeit

Die 2. Insolvenzrechtsreform ist seit Mitte 2014 in Kraft. Im Folgenden möchten wir Ihnen die kurz die wichtigsten Änderungen darstellen.

Der für die Beantragung der Verbraucherinsolvenz obligatorische Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann nur noch aufgrund persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen. Auch offensichtlich aussichtslose Schuldenbereinigungsverfahren, die einen sog. Nullplan zum Inhalt haben, müssen weiterhin durchgeführt werden.

§ 114 Abs. 1 Satz 2 InsO, der eine bevorzugte Befriedigung des Gläubigers, dem eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorliegt, für einen Zeitraum von 2 Jahren vorsieht, wurde gestrichen. Fortan erhält ein Gläubiger, dem eine Lohn- oder Gehaltsabtretung vorliegt, also keine bevorzugte Befriedigung mehr. Die Durchführung von Schuldenbereinigungsverfahren mit dem Ziel einer Einigung wird dadurch erheblich erleichtert.

Die Verfahrensdauer kann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner in den ersten 36 Monaten des Verfahrens oder nach Ablauf von 3 Jahren durch Hilfe Dritter 35 % der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten befriedigt. Eine Abkürzung der Verfahrensdauer auf 5 Jahre ist möglich, wenn bis dahin die Verfahrenskosten befriedigt werden konnten.

Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann künftig ein eröffnetes Insolvenzverfahren durch ein Insolvenzplanverfahren beenden.

Zur sofortigen Erteilung der Restschuldbefreiung kommt es weiterhin dann, wenn der Schuldner sämtliche Verfahrenskosten sowie die angemeldeten Forderungen aller Gläubiger beglichen hat.

Eine besonders wichtige Neuerung ist bereits seit dem 19.07.2013 in Kraft. Sie betrifft den Schutz von Mietern in Genossenschaftswohnung. Bislang gehörten die vom Mieter bzw. Nutzer gezahlten Genossenschaftsanteile mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage dem Grunde nach zur Insolvenzmasse. Dies hatte zur Folge, dass einige Treuhänder die Anteile kündigten und zur Masse gezogen haben. Davor sind die betroffenen Schuldner nun geschützt. Allerdings nur bis zum max. 4-fachen der Monatsmiete und höchstens bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roger Gaufny

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten