Reiseabsage wegen Corona: Gutscheine müssen (noch) nicht akzeptiert werden!

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Bereits in unserem Artikel zu Kreuzfahrtabsagen aufgrund der Corona-Krise haben wir klargestellt, dass der Reisende sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen muss. Aufgrund vieler Nachfragen möchten wir nun klarstellen, dass dies ebenso für beinahe alle sonstigen Reisen gilt!

Der Reisende ist hierbei kein Bittsteller. Vielmehr gewährt das unserem Recht vorrangige europäische Recht, dem Reisenden u. a. eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Umbuchung, Rückerstattung oder einem Gutschein. 

Die Veranstalter, Airlines und Reedereien versuchen natürlich mit Gutscheinen die Reisenden zu besänftigen, zugleich auch an sich zu binden und in erster Linie, ihr eigenes Kapital im Auge zu behalten. Einigen Reiseunternehmen drohen finanzielle Probleme, sofern zu viele Reisende eine Rückerstattung fordern. Dieser Umstand ist jedoch zugleich das Risiko des Reisenden. Sofern einige Reisende einen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren, haben sie das Nachsehen, sofern der Veranstalter später insolvent wird. 

Der Gutschein ist regelmäßig nicht insolvenzsicher und damit sind Reise und Geld gefährdet.

Auch die vielfach zu lesende Begründung dahingehend, dass der deutsche Gesetzgeber bereits eine Anpassung der Reiserechte erwäge und auf den Weg gebracht habe oder bringen wird, trifft aktuell (29.04.2020) nicht zu. Auch wenn dem so wäre, müsste darüber hinaus das europäische Reiserecht erst angepasst werden, was derzeit noch nicht der Fall ist und auch nicht befürwortet wird.

Damit darf aktuell klar festgehalten werden, dass die Reisenden sich nicht mit einer Gutscheinlösung zufrieden geben müssen, sondern u. a. gemäß der europäischen Reiserechte, die volle Rückerstattung fordern können, sofern die Airline, der Reeder, der Reiseveranstalter die Reise absagt. Der absagende Veranstalter hat ab dem Zeitpunkt der Absage nur rund 14 Tage Zeit zur Rückerstattung, unabhängig von der derzeit arbeitsaufwendigen Situation. Hiernach sollte der Reisende eine Aufforderung samt angemessener Fristsetzung übersenden, bevor der Weg zum Anwaltsbüro gewählt wird. Sofern die Inverzugsetzung bereits durch den Reisenden erfolgte, hat der Veranstalter häufig sodann auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, was dem Reisenden zugutekommt.

Als Reisender haben Sie also mehr Rechte, als manche Veranstalter akzeptieren wollen. Die Frage, die es jedoch immer zu beantworten gilt ist, ob Sie auf Ihr Recht bestehen möchten oder sich in Kenntnis des Insolvenzrisikos dennoch auf einen Gutschein einlassen, damit aber auch dem wirtschaftlichen Wohl des Veranstalters helfen und eine Insolvenz womöglich abgewendet werden kann.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.


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