Rentenbezug: Mitteilungspflicht an Arbeitgeber

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Wer eine Altersrente bezieht und beim Arbeitgeber weiterarbeiten möchten steht vor der Frage, ob man verpflichtet ist, dem Arbeitgeber den Bezug der Altersrente mitzuteilen. 

Den Arbeitgeber informieren möchte niemand. Aber man möchte wissen, ob der Arbeitgeber trotzdem vom Bezug der Altersrente erfahren könnte.

Auf Grundlage des Arbeitsvertrages ist in vielen Fällen unklar, ob und wenn ja, wann ein Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente endet. Selbst wenn der Arbeitsvertrag eine auf den Bezug der Altersrente abstellende Beendigungsklausel  enthält, ist diese manchmal nicht eindeutig abgefasst. In den Arbeitsverträgen liest man unterschiedliche Formulierungen. 

Es gibt Vertragsklauseln die an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters anknüpfen (z.B. "Erreichen der Regelaltersgrenze" oder "Erreichen des 65. Lebensjahres") und es gibt Klauseln, die an den Bezug einer Rente anknüpfen  (z.B. "ab Bezug einer vorgezogenen Altersrente"). 

Um Sicherheit zu bekommen verlangen einige Arbeitgeber, dass Mitarbeiter, die eine Altersente beziehen möchten, eine schriftliche Eigenkündigung abgeben oder sie legen ihnen einen Aufhebungsvertrag vor. 

Aus Verunsicherung und um Streit zu vermeiden, sehen die meisten Arbeitnehmer davon ab, den Arbeitgeber vom Bezug einer Altersrente zu informieren. 

Hinsichtlich der Folgen muss man unterscheiden zwischen dem Bezug einer Vollrente und dem Bezug einer Teilrente.

Viele Arbeitsverträgen beinhalten die Pflicht, den Arbeitgeber über den Bezug einer Rente zu informieren. Diese Mitteilungspflicht kann, je nach Wortlaut, sämtliche Rentenarten betreffen, also Regelaltersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.

Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Mitteilungspflicht, dann greift die gesetzliche Auskunftspflicht des Arbeitnehmers ein gemäß § 28o Abs. 1 SGB IV:

"Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und zur Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen".

Die gesetzliche Pflicht besteht, weil sich der Bezug einer Altersrente auswirkt auf die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht in mehreren Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht allein auf eine Information durch den Arbeitnehmer angewiesen, denn er erlangt auch auf andere Weise Kenntnis vom Bezug einer Altersrente. Der Arbeitgeber wird bei gesetzlich Krankenversicherten von der jeweiligen Krankenkasse auf den Rentenbezug des Mitarbeiters aufmerksam gemacht. Bei Bezug einer Vollrente bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verringert sich nämlich der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse, denn die Bezieher einer Vollrente haben keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf den Bezug von Krankengeld. Deshalb bezahlen die Betroffenen einen verringerten Beitragssatz an die Krankenkasse.

Die Krankenkassen sind die Gesamteinzugsstelle für den Sozialversicherungsbeitrag und sie führen eine Plausibilitätsprüfung durch, bezogen auf die von den Arbeitgebern abgegebenen DEÜV-Meldungen. Diese Meldungen passen jedoch bei Beziehern einer gesetzlichen Altersrente nicht, wenn die Arbeitgeber mangels Kenntnis bei Abgabe der Meldung den Rentenbezug des Mitarbeiters nicht angegeben hatte.

Im Wege der dadurch ausgelösten Beanstandung seitens der Krankenkasse erhalten die Arbeitgeber dann zwangsläufig Kenntnis von einem bisher unbekannten Rentenbezug der Arbeitnehmer.

Die Krankenkassen ihrerseits erhalten die für die Beitragsberechnung notwendigen Informationen Information vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich nur für diejenigen, die eine Vollrente beziehen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Keine gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 28o SGB IV besteht dagegen für Bezieher einer Teilrente. Beim Bezug einer Teilrente ändert sich der beitragsrechtliche Versicherungsstatus nicht. Anders als beim Bezug einer Vollrente bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten und deswegen wird auch weiterhin der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zahlung fällig. Der beitragsrechtliche Beitragsschlüssel bleibt dementsprechend unverändert.

Eine Mitteilungsverpflichtung könnte sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dieser die oben angesprochene Rentenbezugsklausel enthält und der Arbeitnehmer danach ausdrücklich zur Vorlage des Rentenbescheides an den Arbeitgeber verpflichtet wird.

Foto(s): ©Adobe Stock/zinkevych

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