Rettungssanitäter klaute € 50,00 beim bewusstlosen Patienten

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Ein Rettungssanitäter wurde aus dem Beamtenverhältnis entlassen, er hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus € 50,00 entwendet. Der Rettungssanitäter war beamtet, der bewusstlose Patient wurde zum Krankenhaus transportiert, der 50,00 €-Schein wurde aus der Geldbörse gestohlen. Der Rettungssanitäter wurde wegen dieses Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Außerdem wurde er im Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Diese Entfernung wurde nun gerichtlich bestätigt. Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (das hatte der Rettungssanitäter tatsächlich vorgetragen) komme dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriff belegt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleich gestellten Delikt komme es dabei nicht an. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache sei hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte habe den Umstand, dass der Geschädigte ihn wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet war (!) und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat (!), der eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach sich zog. Andere anerkannte Milderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.


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