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Rückabwicklung von Versicherungsverträgen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden

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Von vielen Versicherungsnehmern noch ungenutzt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2015 die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt und entschieden, welche Kostenpositionen ein Versicherer anrechnen kann, wenn ein Versicherungsvertrag nach dem sogenannten Policenmodell nach Widerspruch durch den Versicherungsnehmer rückabgewickelt wird. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, was Versicherungsgesellschaften nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurückzahlen müssen.

Worum ging es?

Dem Verfahren lagen zwei Versicherungsverträge aus dem Jahre 2003 zugrunde, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich bereits mit Urteil vom 07.05.2014 entschieden, dass das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers, unabhängig von der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetzes in der alten Fassung, fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformationen bzw. die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetzes in der alten Fassung sah nämlich vor, dass das Widerspruchsrecht – unabhängig von etwaigen Fehlern in der entsprechenden Belehrung – mit Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer erlischt.

Seit dem BGH-Urteil vom 07.05.2014, nach dem das Widerspruchsrecht fortbesteht, war nur noch die Frage offen, wie sich die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gestaltet, wenn heute noch der Widerspruch erklärt wird.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof im Mai 2014 entschieden, dass der dem Versicherungsnehmer zuteil gewordene Versicherungsschutz einen Vermögenswert darstellt, der vom Versicherer im Rahmen der Rückabwicklung geltend gemacht werden kann. Die offen gebliebene Kernfrage war aber, welche weiteren Kostenpositionen der Versicherer gegenüber dem Rückzahlungsbegehren der Versicherungsnehmer noch in Anrechnung bringen kann.

Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof also mehr Rechtssicherheit für Versicherungskunden und Versicherungsunternehmen geschaffen:

Ist eine nach dem Policenmodell geschlossene Lebensversicherung wegen fehlerhafter Verbraucherinformation rückabzuwickeln, dürfen insbesondere die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von den Rückerstattungsansprüchen des Versicherungsnehmers in Abzug gebracht werden. Hingegen kann der Versicherer die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer als Kostenpunkt ansetzen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Kunde außerdem Anspruch auf Zinsen hat – allerdings nur in der Höhe, die das jeweilige Unternehmen auch tatsächlich erwirtschaftet hat.

Fazit für Verbraucher

Das Urteil stellt eine deutliche Stärkung des Verbraucherschutzes im Versicherungsbereich dar. Ebenfalls wichtig für die Verbraucher: Auch bereits gekündigte Versicherungsverträge können in vielen Fällen noch nachträglich rückabgewickelt werden, sofern die Kündigung nicht bereits mehrere Jahre zurückliegt. Ob ein Vertrag auch Jahre nach der Kündigung noch widerrufbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich besteht hier die Gefahr der Annahme einer Verwirkung.

Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné auch Ihre Möglichkeiten zum Widerspruch und zur Rückabwicklung eines bestehenden Versicherungsvertrags. Das erste Beratungsgespräch ist für Sie kostenlos.



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