Scheidung passé- Firma ade
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Ohne Ehevertrag besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h.: Bei Scheidung muss zwischen den Ehepartnern ein Vermögensausgleich stattfinden. Als besonders tückisch stellt sich im Trennungsfall heraus, dass der Zugewinn auf Basis von Verkehrswerten zu berechnen und in bar zu erfüllen ist. Eine Zerschlagung der Firma ist dann meist unerlässlich. Gerade Gründer leben aufgrund der hohen Firmenwertsteigerung äußerst gefährlich.
Das Bild vom unromantischen, egoistischen „Ehevertragsbefürworter“ trügt. Unternehmer bzw. Unternehmerin zu sein, bedeutet eben auch, über den persönlichen und familiären Bereich hinausgehende Verantwortung zu übernehmen. Da ist es nur „Fairplay“ gegenüber Gesellschaftern und Mitarbeitern, als verheirateter bzw. heiratswilliger Unternehmer eine ehevertragliche Regelung zu treffen.
Dabei ist es wichtig, eine maßgeschneiderte, an die individuellen Firmen- und Familienverhältnisse angepasste Regelung zu schaffen. Neben der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ist auch eine kompetente anwaltliche Beratung im Vorfeld empfehlenswert.
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Es muss nicht immer Gütertrennung sein
Wird ein Ehevertrag geschlossen, streben viele Unternehmer die Gütertrennung an. Die Folgen gehen oft weiter als nötig; die Regelung läuft Gefahr, als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft zu werden. So z. B., wenn der Nichtunternehmer-Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder kein eigenes Vermögen aufbauen kann und bei einer Scheidung völlig leer ausgehen soll. Hier bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft an: Aus dem Zugewinn herausgenommen wird nur die Unternehmensbeteiligung, während der Ehegatte am Wertzuwachs des restlichen Vermögens beteiligt wird. Diese Variante der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft ist zudem auch aus steuerlichen Gründen meist vorteilhafter als die Gütertrennung.
Unterhalt und Versorgungsausgleich
Die gesetzliche Regelung zum Unterhalt kann durch einen Ehevertrag nach den individuellen Bedürfnissen verändert werden. Ehepartner können unter Umständen auf den Unterhalt auch ganz verzichten. Kritisch sieht der BGH aber jene Fallkonstellation, bei der ein Unterhaltsverzicht zu Lasten desjenigen geht, der die Pflege und Erziehung der Kinder übernimmt und kein eigenes Erwerbseinkommen hat.
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt. Da ein Unternehmer normalerweise keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, ist ein Versorgungsausgleich nicht sinnvoll. Allerdings muss das Familiengericht eine abweichende Vereinbarung genehmigen. Es prüft, ob ein angemessener Ausgleich im Alter unter den Ehepartnern anderweitig gewährleistet ist, etwa durch entsprechende Unterhaltsregelungen oder sonstige Vermögensauseinandersetzungen, die für den Scheidungsfall getroffen wurden.
Ehevertrag muss mit Gesellschaftsvertrag harmonieren
In vielen Gesellschafterverträgen finden sich zum Schutz der Gesellschafter Bestimmungen zu Zugewinn und Gütertrennung. Diese sollten bei der Abfassung einer ehevertraglichen Regelung unbedingt beachtet werden, damit kein Widerspruch zu den Bedingungen des Gesellschaftervertrags entsteht. Wichtig ist außerdem eine regelmäßig Kontrolle und Abgleichung beider Verträge. Nur so kann sichergestellt werden, dass Familie und Firma zugleich angemessen Schutz finden.
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