Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

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Finanzgericht Köln hält Kosten für Scheidung und Scheidungsanwalt weiterhin für absetzbar

Wer sich scheiden lässt, kann auch nach der Reform des Einkommenssteuerrechts von 2013 die dafür anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten steuerlich absetzen. Nach vom Finanzgericht Köln vertretener, aktueller Ansicht gehören die Scheidungskosten nicht zu den allgemeinen „Prozesskosten“, die aufgrund einer Neuregelung des Einkommenssteuerrechts seit 2013 generell nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Das Finanzgericht Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Neuregelung auch für Scheidungskosten anzuwenden sein soll. Zum Aktenzeichen 14 K 1861/15 haben die Richter entschieden, dass Scheidungskosten nicht wie andere Prozesskosten behandelt werden sollen.

Streitgegenstand des jetzt entschiedenen Verfahrens waren Gerichts- und Anwaltsgebühren, die dem Kläger im Jahre 2014 als Scheidungskosten entstanden waren und die er bei seiner Steuererklärung, wie es vor 2013 übliche Praxis war, als „außergewöhnliche Belastungen“ eintrug. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieses Abzugspostens mit der Begründung ab, es handele sich bei den Scheidungskosten um Kosten, die als „Prozesskosten“ nach der Regelung des § 33 Einkommenssteuergesetz in aktueller Fassung nicht mehr absetzbar wären.

Kosten für Familiengericht und Scheidungsanwalt sind bei zerrütteter Ehe und anstehender Scheidung unausweichlich

Zu den Kosten einer Scheidung gehören Gerichtskosten und, falls erforderlich, auch Gutachterkosten. Gutachterkosten können z.B. entstehen, wenn im Rahmen einer Scheidung das Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt wird und zur Ermittlung des Zugewinns ein Eigentumshaus zwecks Wertfeststellung begutachtet werden muss. Hinzu kommen die Gebühren für den eigenen Scheidungsanwalt. Bei einverständlichen Ehescheidungen können die Parteien miteinander vereinbaren, die Kosten für einen einzigen Scheidungsanwalt untereinander aufzuteilen. Hierbei wird nur einer der Ehegatten von dem Anwalt vertreten. Der andere Ehepartner stimmt der Scheidung nur zu. Damit können beide Eheleute Kosten sparen.

Prozesskosten sind nicht gleich Scheidungskosten

Kosten einer Scheidung sind nach Ansicht der Kölner Richter keine Prozesskosten im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommenssteuergesetz. Durch § 113 Absatz 5 Ziffer 1 FamFG wird nicht nur „Prozess“ als Bezeichnung generell durch „Verfahren“ ersetzt. Die Anwendbarkeit der in der ZPO enthaltenen, allgemeinen Regelungen über Prozesskosten wird für den Bereich des Scheidungsverfahrens ausgesetzt. Die Grundregel, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, gilt im Bereich der Ehescheidung nicht. Im Familienrecht wird gemäß § 113 Absatz 5 Ziffer 5 FamFG im Übrigen der Begriff „Partei“ durch den Begriff „Beteiligter“ ersetzt.

Die Richter am Finanzgericht Köln haben aus diesen Gründen differenziert und dem Scheidungsverfahren gegenüber anderen Verfahren eine Sonderstellung zuerkannt. Nur im Ausnahmefall stehen sich in Scheidungsverfahren die Beteiligten mit streitigen Anträgen gegenüber. Im Regelfall ist die Ehe, die geschieden werden soll, so zerrüttet, dass keinem Beteiligten die Fortführung zuzumuten ist. Die Durchführung eines Scheidungsverfahrens ist notwendig, um den Personenstand „verheiratet“ abzulegen, was aus steuerlichen und persönlichen Gründen wichtig sein kann. Die gerichtlichen Scheidungskosten und die Kosten des Scheidungsanwalts entstehen dem Antragsteller zwangsläufig und können nicht abgewendet werden, es sei denn, er hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (zu Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe vgl. http://www.kanzlei-landucci.de/serviceleistungen/anwaltskosten-und-gebuehren/#toggle-id-5).


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