Schriftformerfordernis im arbeitsrechtlichen Kündigungsrecht – Eine teure Angelegenheit

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Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 623 bereits seit einigen Jahren vor, dass ein Arbeitsverhältnis nur durch schriftliche Kündigung oder Auflösungsvertrag wirksam beendet werden kann. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss und in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer zugehen muss. Mündliche Kündigungen oder auch Kündigungen per E-Mail oder SMS sind zulässig. Ebenso ist die Übergabe einer Fotokopie oder die Übersendung per Telefax nicht ausreichend. Bedeutsam ist ebenfalls, dass die Kündigung von der Person unterschrieben sein muss, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist. Zur Kündigung berechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Dies kann entweder der Inhaber einer kleinen Firma oder der Geschäftsführer einer kleinen GmbH sein. Bei größeren Unternehmen ist es üblich, dass die Kündigung von einer entsprechend bevollmächtigten Person unterzeichnet wird. Dies kann z. B. ein Einzelprokurist, ein Betriebsleiter oder der Leiter Personalabteilung.Sollten sonstige Mitarbeiter des Unternehmens oder ein Rechtsanwalt für den Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, so ist dem Kündigungsschreiben stets eine schriftliche Vollmacht im Original beizufügen. Ohne Vorlage einer Originalvollmacht wird der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer so genannten Vollmachtslosigkeitsrüge erfolgreich angreifen können. Die Zurückweisung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Frist von einer Woche ausreicht um die Rüge zu erheben. Eine spätere Rüge, z. B. im Kündigungsschutzprozess gilt nicht mehr als unverzüglich erhoben und ist daher brauchbar.Die Unwirksamkeit der Kündigung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber eine erneute Kündigung aussprechen muss. Dies wiederum führt dazu, dass die ursprünglich geplante Kündigungsfrist nicht mehr gewahrt werden kann und der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Lohnzahlungen leisten muss. Für Arbeitnehmer ist es daher besonders wichtig, schon beim Empfang der Kündigung auf die Person des Unterzeichnenden zu achten und bei Zweifeln an der Vollmacht jedenfalls vorsorglich die Kündigung mangels Vollmacht zurückzuweisen. Eine aktuelle Entscheidung eines Arbeitsgerichtes zeigt, dass eine Kündigung auch dann als unwirksam angesehen werden kann, wenn zwar maschinenschriftlich die Unterzeichnung der Geschäftsleitung wiedergegeben ist, jedoch nur ein Assistent der Geschäftsleitung mit dem Kürzel „i.A.“ unterzeichnet hat. Die Rechtsprechung sieht darin keine wirksame Vertretung, sondern versteht das Kürzel „im Auftrag“ als ein Kenntlichmachen einer bloßen Beauftragung.

Es zeigte sich wieder einmal, wie wichtig die genaue Formulierung einer Kündigung ist und selbst kleine Fehler große Auswirkungen haben können.


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