Schulbesuch ab der fünften Klasse an einer Gesamtschule in Halle (Saale) jetzt einfacher

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch das Schuljahr 2019/2020 endete in Halle (Saale) damit, dass sich die Stadt als zuständiger Schulträger mit mehreren Klagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wegen der Schulplatzvergabe für die weiterführenden Schulen (ab der fünften Klasse) konfrontiert sah. Denn auch für das kommende Schuljahr 2020/2021 standen in der Stadt nicht ausreichend Plätze für die Kinder vieler interessierter Eltern an Gesamtschulen, insbesondere Integrierten Gesamtschulen zur Verfügung.

Andererseits waren aber auch häufig Kinder in den Losverfahren, welche durchzuführen waren, weil viel mehr Interessenten als Schulplätze zur Verfügung standen, sich um einen Platz an Kooperativen Gesamtschulen, ob für den Sekundarschulzweig oder den gymnasialen Zweig bemühten, aus ihren ursprünglichen Wünschen herausgefallen.

Da den Eltern aber aufgrund des Schulgesetzes des Landes ein Wunsch- und Wahlrecht wegen der weiterführenden Schulform und des damit verbundenen weiterführenden Bildungsganges als Anspruch zur Seite steht, haben sich diese sehr häufig mit anwaltlicher Hilfe gegen die Entscheidungen der Stadt gewehrt. In diesen Verfahren ist, da ein Widerspruchsverfahren hierfür nicht vorgesehen ist, geich eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht binnen eines Monats nach der Absage zu führen.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit, da ab dem Frühjahr bis zum Beginn des nächsten Schuljahres nur wenige Wochen oder Monate zur Verfügung stehen, sind diese Klageverfahren zugleich mit einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzzu begleiten. Diese Verfahren sind darauf gerichtet, den betroffenen Kindern vorläufig den gewünschten Platz an einer integrierten oder kooperativen Gesamtschule zu teilen.

Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, sodass die Vorläufigkeit dann in Stetigkeit wächst, ist regelmäßig sachgerecht und daher auch zulässig.

Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Halle (Saale) nachdem im vergangenen Jahr die Rechtswidrigkeit der Ablehnungen wegen falscher Berechnung der Kapazitäten und unwirksamer Rechtsgrundlage in Form der städtischen Satzung durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden war, war es in diesem Jahr schwieriger, die Verfahren zu führen. Jedoch bleibt der gesetzliche Anspruch auf eine bestimmte Schulform und den Bildungsgang, sodass die Stadt sich zum Handeln gedrängt sah.

Im Ergebnis wurde eine dritte Integrierte Gesamtschule durch die Stadt Halle (Saale) bereits für das kommende Schuljahr geöffnet. Auch wenn diese IGS erst für das übernächste Schuljahr vorgesehen war, wurde dadurch deutlich, dass die Stadt, wenn Sie die entsprechenden Anstrengungen unternimmt, auch den Bedürfnissen ihrer Bürger nach einer weiteren IGS durch rechtzeitiges sachgerechtes Handeln entsprechen kann.

Dadurch dass diese dritte IGS eröffnet wird, hat sich die gesamte Lage soweit entspannt, dass für diese Schule nicht einmal ein Losverfahren durchzuführen war. Mehrere der klagenden Eltern konnten somit ihrem Wunsch entsprechend ihr Kind auf eine IGS schicken, was wiederum zu einer Entspannung bei den anderen überfüllten Schulen geführt hat, sodass auch andere Verfahren, die auf eine KG S gerichtet waren, sich erledigt hatten.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg und dem ihrer Kinder bei der Umsetzung des Rechts auf Bildung und einer wunschgerechten Bildungsform.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Stiehler

Beiträge zum Thema