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Schwarzarbeit durch freie Mitarbeiter - hier: Bauhelfer - wird doppelt bestraft - immer zum Anwalt

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das doppelte Risiko - freier Mitarbeiter

Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern begründet für die Auftraggeber in doppelter Hinsicht ein erhebliches Risiko. Zum einen kann das Unternehmen mit Nachforderungen von Sozialbeiträgen für 30 Jahre (!) belastet werden. Auch sich die Erhebung von Säumniszuschlägen (12 % pro Jahr) wahrscheinlich. Zum anderen kann gegen den Unternehmer persönlich ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch eingeleitet werden. Daher sollte unbedingt vor der Beauftragung von freien Mitarbeitern der sozialrechtliche Status fachkundige bewertet werden.

der aktuelle Fall zu Schwarzarbeit

Das Landessozialgericht M-V (LSG) hatte mit Beschl. v. 14.2.2022 -  L 4 BA 21/19 - für einen Bauhelfer als freier Mitarbeiter einen typischen Fall zu entscheiden: 

(…) Auf etwaige weitere Tätigkeiten, die die Beigeladenen zu 1. bis 4. bei anderen Auftraggebern (…) verrichtet haben mögen, kommt es schon deshalb nicht an, weil Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung lediglich die konkreten Verhältnisse nach Annahme eines Einzelauftrags der Klägerin ist (…). Diese entsprachen jeweils denjenigen, die auch im Falle einer abhängigen Beschäftigung herrschten. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Beschluss des LSG ist insoweit erstaunlich, als dass es überhaupt zu einem Berufungsverfahren gekommen ist. 

Der Geschäftsführer der Klägerin wurde im Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch vernommen und war offensichtlich nicht oder nicht gut beraten. Dort sagte er aus, dass ihm klar war, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt und die Verhältnisse irgendwann nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Er wurde in 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Damit steht in der Praxis auch für das Sozialrecht fest, dass es sich um einen Beschäftigung gehandelt hat. Zumal im vorliegenden Fall alle klassischen Kriterien einer Beschäftigung erfüllt waren. Die „freien Mitarbeiter“ arbeiteten zu einem Stundensatz von 10 – 12 €/Stunde, im Team nach Weisung und wurden nach Außen als Beschäftigte dargestellt. Die einzige Freiheit der Mitarbeiter bestand in dem Umstand, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Die ist jedoch bei befristeten Arbeitsverhältnissen in gleicher Weise gegeben.

Die Lehre des Falles besteht darin, Sozialrecht nicht isoliert sondern im Kontext der vertraglichen Beziehungen einzuordnen. Dabei ist wichtig, die Auswirkungen auch in anderen Bereichen des Rechts zu erkennen.  

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH


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