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Schweigen im Ermittlungsverfahren

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Ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ist bereits vor der ersten Befragung darüber aufzuklären, dass er das Recht hat zu schweigen und er keinerlei Angaben zur Sache oder Person machen muss. Machen Sie als Betroffener unbedingt Gebrauch davon. Häufig werden Angaben gemacht, weil der Beschuldigte der Meinung ist, er hat sich „ohnehin nichts zuschulden kommen lassen“. Vorsicht auch vor unverfänglichem Smalltalk mit den ermittelnden Beamten. Auch die Angaben in solchen Gesprächen landen nicht selten als „Informatorische Befragung“ in der Akte. 

Bei der späteren Durchsicht der Ermittlungsakte mit dem Verteidiger wird sich dann der Mandant häufig darüber bewusst, dass sein Aussageverhalten eher kontraproduktiv war. 

Wichtigster Rat aus Verteidigersicht: Keine Angaben!

Stellungnahmen können auch noch später und vor allem nach Prüfung der Ermittlungsakte abgegeben werden. Durch dieses Verhalten entstehen auch keinerlei Nachteile.

Beachten Sie immer das Informationsdefizit! 

Dem vernehmenden Polizeibeamten sind die Akten bekannt – dem Betroffenen nicht.

Auch einer polizeilichen Ladung oder Vorladung muss nicht Folge geleistet werden. Spätestens dann sollte sich der Beschuldigte aber mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Dieser wird gegenüber der Polizeibehörde mitteilen, dass er den Beschuldigten verteidigt und keine Angaben zur Sache machen wird. Gleichzeitig wird er Akteneinsicht beantragen. 

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Achim Unden, Reutlingen, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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