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Second-Hand-Ware: Keine Gewährleistung für gebrauchte Sachen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Auf Flohmärkten oder im Internet, beispielsweise bei eBay oder Amazon Marketplace, lassen sich – mal mehr, mal weniger preiswerte – Schnäppchen machen. Aber wie sieht es bei solchen Gebrauchtwaren mit der Garantie bzw. Gewährleistung aus?

Vertragliche Garantie und gesetzliche Gewährleistung

Garantieansprüche gibt es nur, wenn jemand ausdrücklich eine bestimmte Eigenschaft, wie beispielsweise Funktion, Aussehen oder Haltbarkeit, garantiert hat. Gebrauchtwarenhändler, egal ob sie privat oder geschäftsmäßig verkaufen, tun das eher selten.

Gewährleistungsansprüche gibt es dagegen auch ohne explizite Zusage, sie stehen zusammen mit dem sonstigen Kaufrecht unmittelbar im Gesetz. Streng genommen geht es hier um die Verjährung von Mängelansprüchen.

Verjährungsfrist von regelmäßig zwei Jahren

Tritt an der gekauften Sache ein Mangel auf – beispielsweise wenn ein Elektronikartikel nicht funktioniert oder Zubehörteile eines Brettspiels fehlen –, müssen die Mängelrechte regelmäßig innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden.

Diese zweijährige Frist gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt. Allerdings kann die Gewährleistung unter Umständen verkürzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.

Gewährleistungsausschluss oder -verkürzung

Am Ende vieler eBay-Auktionen liest man oft unterschiedlich formulierte Klauseln, die genau das erreichen wollen. Das ist auch rechtlich zulässig, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

So dürfen gewerbliche Anbieter die Gewährleistung für Second-Hand-Ware nach derzeitigem Rechtsstand auf ein Jahr verkürzen. Ist der Verkäufer eine Privatperson und liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dürfen Mängelrechte sogar ganz ausgeschlossen werden.

Insbesondere mehrfach verwendete Formulierungen können leicht zu AGB werden. Damit sind aber beispielsweise keine wirksamen Haftungsausschlüsse für Gesundheitsschäden oder bei grobem Verschulden möglich. Unter Umständen wird so die gesamte Klausel unwirksam, sodass Käufer am Ende doch wieder zwei Jahre lang Mängelrechte geltend machen können.

Weitere Möglichkeiten bei mangelhafter Ware

Unabhängig von Gewährleistungsansprüchen kann es für Käufer auch andere Möglichkeiten geben, um sich von einem Kaufvertrag wieder zu lösen und das gezahlte Geld zurückzubekommen.

So ist beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften ein Widerruf möglich oder, im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer, eine Anfechtung des Vertrags. Ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, muss natürlich anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Fazit: Auch beim Kauf von Gebrauchtwaren gibt es oft Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche. Besser abgesichert ist aber in aller Regel, wer bei einem seriösen Händler zu Neuware greift.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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