Serie Widerruf Lebensversicherungen: Fehler der Nürnberger Lebensversicherung AG

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte veröffentlicht eine Serie, die sich mit den Fehlern der Widerspruchsbelehrungen einzelner Lebensversicherungsunternehmen befasst. Dieser Artikel widmet sich den Fehlern der Belehrung der Nürnberger Lebensversicherung AG.

Folge einer fehlerhaften Belehrung:

Eine fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass der Versicherungsnehmer von den Versicherern noch Geld zurückfordern kann, auch wenn er bereits einen Versicherungsvertrag gekündigt hat und den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen hat. 

Sofern Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag noch nicht gekündigt haben, können Sie mit einem Widerruf/Widerspruch oder Rücktritt erheblich mehr Geld erhalten, als Sie nur bei einer Kündigung mit dem Rückkaufswert ausbezahlt bekommen.

Sie erhalten zurück:

  • alle eingezahlten Prämien
  • zuzüglich Zinsen
  • abzüglich (möglicherweise bereits erhaltenen) Rückkaufswert

Ob im Einzelfall dies den Versicherungsnehmer berechtigt, dem Versicherungsvertragsschluss noch im Nachhinein zu widersprechen, sollte in jedem Einzelfall ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen.

Neben den Fehlern der Belehrung sind noch weitere rechtliche Punkte zu prüfen. Es empfiehlt sich, nicht ohne anwaltliche Beratung selbstständig einen Widerspruch zu erklären. 

Nutzen Sie dazu die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung bei der Kanzlei Dawood Rechtsanwälte. In der Erstberatung werden wir sowohl die Fehler der Belehrung als auch die weiteren rechtlichen Punkte klären. Einen Erstberatungstermin können Sie gerne telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

  • Belehrungen der Nürnberger Lebensversicherung AG

Die Nürnberger Lebensversicherung AG verwendete oftmals im Versicherungsschein (am Ende des Versicherungsscheins vor der (eingescannten) Unterschrift der Nürnberger Lebensversicherung AG) folgende Belehrung: 

"Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Diese Belehrung ist fehlerhaft, da nicht mitgeteilt wird, in welcher Form der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklären muss.

Das Versicherungsunternehmen muss in der Belehrung angeben, dass dem Vertragsschluss schriftlich oder in Textform widersprochen werden kann. 

Bis 01.08.2001:

Bis zum 01.08.2001 musste der Versicherungsnehmer darüber informiert werden, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.

Ab dem 01.08.2001:

Ab dem 01.08.2001 war auf die Textform hinzuweisen.

Eine Angabe der Form ist zwingend und von der Nürnberger Lebensversicherung AG nicht angegeben worden.

Das maßgebliche höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat dies in vielen Entscheidungen festgehalten. Beispielsweise ergibt sich dies aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2016 zum Aktenzeichen IV ZR 425/15.

Richtig formuliert wäre deshalb in der Zeit bis zum 01.08.2001:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang diese Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 

ab dem 01.08.2001:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang diese Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 

Die Belehrung der Nürnberger Lebensversicherung AG ist daher eindeutig fehlerhaft und es bestehen gute Chancen auf eine erfolgreiche Rückabwicklung des Lebensversicherungs-/Rentenvertrages. 

Nachbelehrung wirksam?

Die Nürnberger Lebensversicherung AG hat bei einem Teil der Verträge erkannt, dass die Belehrungen eindeutig fehlerhaft sind und hat versucht, diese Belehrung durch eine Nachbelehrung zu heilen. 

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte ist jedoch der Ansicht, dass auch diese Nachbelehrung den Anforderungen der Rechtsprechung nicht Stand hält. Wenn auch diese Belehrung sich als fehlerhaft erweist, dann haben Sie nach wie vor große Chancen auf eine Rückabwicklung des Vertrages. 

Wie geht es weiter?

Sollten Sie in Ihrem Versicherungsschein beim Vertragsschluss mit dem Versicherungsunternehmen der Nürnberger Lebensversicherung AG so belehrt worden sein, wie oben abgedruckt, dann besteht für Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs des Vertragsschlusses.

Auch wenn die Belehrung in Ihrem persönlichen Fall anders aussieht oder anders formuliert ist, wie die oben benannte Belehrung, kann dennoch ein erfolgreicher Widerspruch/Widerruf des Vertrages möglich sein. Nutzen Sie dazu die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung durch die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte.

Ob ein Widerspruch erfolgreich eingelegt werden kann, verlangt eine Prüfung des Einzelfalls. 

Denn auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ist es dem Versicherungsnehmer möglicherweise verwehrt, dem Vertragsschluss zu widersprechen.

Es sollte deshalb immer vor dem Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages mit einem Anwalt gesprochen werden und die Erfolgsaussichten geklärt sein, bevor ein Widerruf erfolgt, um das Für und Wider eines Widerrufes zu klären.

Übernimmt die Kosten eine Rechtsschutzversicherung?

Wichtig ist die Frage, ob eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Die Kanzlei Dawood prüft im Rahmen der kostenlosen Erstberatung, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer solchen Rückabwicklung übernehmen muss oder nicht. 

Es ist sehr wichtig, dass diese Prüfung vor der Erklärung des Widerspruchs erfolgt. 

Vor Erklärung des Widerspruchs ist ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung noch möglich. Auch hier sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten lassen. Nutzen Sie die Möglichkeit der Kanzlei Dawood Rechtsanwälte für eine kostenlose Erstberatung bundesweit. 

Enorme Erfahrung

Die Kanzlei Dawood verfügt über umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Versicherungsrechts, einer der Schwerpunkte liegt im Bereich des Widerrufs von Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen. 

Sie können uns gerne telefonisch sowie per E-Mail kontaktieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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