Skoda mit Manipulationssoftware – Käuferin erhält Kaufpreis zurück

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Der Konzern Volkswagen AG, Muttergesellschaft und Lieferant vieler anderer Automobilgesellschaften, kann als Hersteller eines Motors, der in einem Fahrzeug der Marke Skoda verbaut wurde, für die Abgasmanipulationssoftware verantwortlich gemacht werden, so das Landgericht (LG) Koblenz (Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17). Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §826 BGB vor, demnach hafte die Volkswagen AG auf Schadensersatz. Die planmäßige Verschleierung der wirklichen Abgaswerte aus reinem Gewinnstreben sei insbesondere deshalb sittenwidrig, weil auf kostengünstige Weise die gesetzliche Abgasnorm umgangen werde. Die Einhaltung dieser stehe jedoch im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung.

25.000 Euro für Neuwagen – Käuferin will Fahrzeug zurückgeben

Im vorliegenden Fall kaufe die Klägerin ein Fahrzeug der Marke Skoda, in welchem ein von der späteren Beklagten, der Volkswagen AG, produzierter Motor inklusive der fraglichen Abgasmanipulationssoftware verbaut wurde. Mit einem vom Kraftfahrbundesamt gegenüber der Beklagten angeordneten Update sollte die unzulässige Abschaltsoftware entfernt werden, ein solches Update erfolgte auch beim Fahrzeug der Klägerin. Trotzdem begehrte sie vor Gericht die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Volkswagen AG. Die Volkswagen AG widersprach dieser Ansicht. Der Vorstand sei über eine derartige Software nicht informiert gewesen, eine Haftung scheide daher aus. Zudem habe das Softwareupdate keine negativen Auswirkungen auf die Eigenschaften des Motors oder des Fahrzeugs, demnach könne die Klägerin keine Rückabwicklung verlangen.

Gericht widerspricht Volkswagen AG – Rückabwicklung möglich

Das LG folgte hier jedoch der Ansicht der Klägerin: Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages sei möglich. Insbesondere liege dies darin begründet, dass die Beklagte serienmäßig in großem Stil Umweltvorschriften umging und ihre Kunden zu täuschen versuchte. Hätte die Klägerin von der Manipulationssoftware und damit von der drohenden Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs gewusst, so wäre es von ihr nicht gekauft worden. So hätte sich im Übrigen auch jeder andere verständige Kunde verhalten. Wegen dieser planmäßigen Verschleierung habe die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis zu ersetzen, die Klägerin müsse sich lediglich die genutzte Fahrleistung des Fahrzeugs in Höhe von 168.000 km auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Weiterhin, so das LG, sei eine Beteiligung leitender Angestellter sowie des Vorstandes als gegeben anzusehen. Eine Haftung scheide also auch nicht deshalb aus.

Fazit: LG entscheidet gegen VW – Klägerin bekommt Kaufpreis zurück

Die Entscheidung des LG fällt hier zugunsten der durch den Abgasskandal geschädigten Autokäufer aus. Das LG stellt zudem in diesem Urteil fest: Die Haftung der Volkswagen AG kommt auch dann in Betracht, wenn Manipulationssoftware von VW in Fahrzeugen von anderen Herstellern des Konzerns verwandt wurde. Allerdings kann dem Urteil noch keine bedeutende Signalwirkung zugesprochen werden: Es hat noch keine Rechtskraft erlangt, da vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Berufung eingelegt wurde. Wie das OLG entscheiden wird, kann nicht vorhergesagt werden, da die Thematik sehr kontrovers diskutiert wird. Sollte das OLG die Ansicht des LG jedoch bestätigen, können sich geschädigte Käufer in Zukunft auf das Urteil berufen.



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