Sozialhilfe: Erben müssen (fast) immer zurückzahlen

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Wenn Eltern von ihren Kindern etwas erben, dann müssen sie Sozialhilfe zurückzahlen, wenn das Kind die staatliche Leistung erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn das Geld zu Lebzeiten des Kindes vom Sozialhilfeträger nicht angegriffen werden durfte. Dies hat das höchste deutsche Sozialgericht (Bundessozialgericht = BSG) aktuell entschieden (Az.: B 8 SO 2/09 R).

Geklagt hatten Eltern eines Kindes, das durch Contergan schwer geschädigt war. Das Kind hat wegen der Schädigung eine Einmalzahlung erhalten und erhielt eine monatliche Rente und lebte seit 1997 in einem Pflegeheim. Das Sozialamt zahlte einen Teil der Heimkosten. Die monatliche Rente des Kindes konnte dabei als Einkommen nicht berücksichtigt werden, was normalerweise der Fall ist. Der Grund: Die Renten von Contergangeschädigten sind besonders geschützt.

Nach dem Tod der Tochter machte das Sozialamt gegenüber den Eltern einen Ersatzanspruch in Höhe von jeweils über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend. Denn das Erbe hatte einen Wert von über 63.000 Euro. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht in der nächsten Instanz haben die Klage der Eltern zurückgewiesen.

Denn die Eltern können sich nicht darauf berufen, dass das Vermögen, das bei ihrer Tochter auf Grund des Contergan-Gesetzes nicht bei der Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt werden durfte, auch bei ihnen nicht angegriffen werden darf.


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