Standsicherheitsnachweis muss die tatsächlichen Bodenverhältnisse berücksichtigen!

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Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Leistung eines Tragwerkplaners zu befassen.

Ein Unternehmer wurde mit der Erstellung der Genehmigungsplanung für mehrere Wohnhäuser beauftragt. Auf die Einholung eines Baugrundgutachtens hatte er nicht bestanden, sondern bei seiner Beauftragung zugrunde gelegt, dass die Bodenverhältnisse nicht bekannt seien, weshalb für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde. Nach seinem Verständnis müsste – wenn bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse angetroffen würden – die Gründungsberechnung überarbeitet werden. Er ging davon aus, die örtliche Bauleitung sei verpflichtet, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben. Nicht tragfähige Bodenschichten seien dann abzutragen und durch Füllboden zu ersetzen.

Nach Fertigstellung der Arbeiten traten an beiden Häusern erhebliche Rissbildungen auf. Eine sachverständige Untersuchung förderte zu Tage, dass die Stabilisierungsschicht unter der Bodenplatte aus einem nicht volumenbeständigen Schlackematerial bestand, welches beim Zutritt von Feuchtigkeit über lange Zeit aufquillt.

Die Besteller nahmen den Planer auf Schadensbeseitigung in Anspruch. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung erarbeitete das Gericht folgende Grundsätze:

Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt dann nicht vor, wenn die Tragwerksplanung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

Zwar könne die Funktionalität einer Tragwerksplanung durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergebe sich aber nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verweise und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst „ab Bodenplatte“ geplant habe.

Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners, dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass „bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse“ aufgefunden würden, die „örtliche Bauleitung“ verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 – 23 U 79/14)


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