Strafrecht im Arbeitsrecht: Die rechtswidrige Ausbeutung von Arbeitnehmern – Mindestlohn wird nicht gezahlt

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Wenn es um den Arbeitslohn geht, gibt es bei Arbeitnehmern schnell das Gefühl zu wenig Lohn zu erhalten. Zu wenig Lohn wird nach dem Gesetz immer dann gezahlt, wenn der Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt oder aber ein sofort erkennbarer Unterschied zu gezahlten Löhnen anderer Firmen besteht.

Die Höhe des Lohnes ist zwar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oft umstritten, jedoch gibt es klare Regeln bei einem Verstoß bei der Ausbeutung von Arbeitnehmern.

  • Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes

Der gesetzliche Mindestlohn(Mindestlohngesetz (MiLoG)) oder der tarifliche vereinbarte Branchenlohn ist als Mindestlohn immer zu zahlen. Verstöße dagegen werden als Ordnungsgeld oder aber zusätzlich auch als Straftaten geahndet.

  • Straftat Ausbeutung von Arbeitnehmern

Es gibt einen Fachbegriff für die Ausbeutung eines Arbeitnehmers, dessen Lohnzahlung in einem sehr großen Missverhältnis zu dem Entgelt für die Arbeitsleistung steht. Es handelt sich dabei um den sog. Lohnwucher gem. § 291 StGB.

Die wichtigsten Voraussetzungen für Lohnwucher sind zunächst eine deutliche Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers von bestehenden Tarifverträgen oder von den marktüblichen Lohnzahlungen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Die zu geringe Lohnzahlung ist ein wichtiger Ansatz für eine Straftat.

Liegt einer der beiden Fälle vor, so spricht viel dafür, dass der Lohnwucher gegeben ist. Ergänzend dazu ist auch zu prüfen, ob zusätzlich eine Ausbeutung von Schwächen des Arbeitnehmers und der juristische Vorsatz des Arbeitgebers gegeben ist.

Die Ausbeutung des Arbeitnehmers dürfte gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer eine viel zu geringe Lohnzahlung erhält, da aufgrund

  1. einer Zwangslage (eine Situation mit finanzieller Bedrängnis) befindet,
  2. der persönliche Unerfahrenheit (ein sehr bescheidenes Maß an Lebenserfahrung oder Geschäftserfahrung),
  3. ein geringes persönliches Urteilsvermögen ( der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, den Wert der von ihm geleisteten Arbeit objektiv einzuschätzen oder seine eigene Lage zu erkennen) oder
  4. eine erhebliche Willensschwäche 

Der Arbeitgeber muss durch die Ausbeutung des Arbeitnehmers einen großen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers muss zwingend vorliegen.

Die Strafen für Lohnwucher sind für den Arbeitgeber erheblich. Es droht in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren.

  • Was ist zu tun?

Wenn Sie als Arbeitgeber in dem Verdacht stehen, dass in Ihrem Unternehmen ein Fall von Lohnwucher vorliegt, so werden Sie auf jeden Fall eine rechtsanwaltliche Beratung bzw. anwaltlichen Beistand benötigen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer den Lohnwucher Ihres Arbeitgebers nachweisen können, so stehen Ihnen als betroffener Person Ersatzansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu.

Stichworte: Lohnwucher, Geld-, und Freiheitsstrafen Arbeitgeber, Ausbeutung, Zahlung Mindestlohn. 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Ulrich Gewert

Rechtsanwalt

Theaterstraße 3

30159 Hannover 

Tel: 0511-35-36-05-21

www.ksg-recht.de





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