Strafrecht in Zeiten von Corona/Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Verordnungen zur Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19 (oder Coronavirus SARS-CoV-2) und der praktische Bedeutungsgewinn des Infektionsschutzgesetz (IfSG) nehmen uns alle in die Pflicht. Strafrechtsanwalt Heiko Urbanyk aus Coesfeld gibt Ihnen hierüber einen ersten Überblick und Hinweis auf bürgerfreundliche Informationsquellen:

Bei vorsätzlichen und sogar fahrlässigen Verstößen drohen Strafen und Bußgelder. Die Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW formuliert unter § 14 drastisch „…die zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. … Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt.“

Eine Übersicht über die geltenden Verordnungen sämtlicher Bundesländer samt entsprechenden Bußgeldkatalogen finden Sie hier bei der Kriminalpolitischen Zeitschrift:

https://kripoz.de/2020/03/25/straf-und-ordnungswidrigkeitenrechtliche-massnahmen-des-bundes-und-der-laender-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie/?fbclid=IwAR3DUwNy_AwV4KIpokvMGIipDki1Smtunu3s3W4pb_S-2IFxm7KPOWA4Q1Q 

Auf den Internetseiten der Landesregierung NRW findet sich die Corona-Schutz-Verordnung: www.mags.nrw/coronavirus. Auf www.bundesregierung.de sind die bundesweiten Regelungen (neun Punkte) nachzulesen.

Beachtenswert sind zudem einschlägige Regelungen des IfSG und StGB. Das Gesundheitsamt darf Betroffene unter Quarantäne stellen und diese polizeilich/gerichtlich erzwingen. Das bloße Verlassen des Hauses stellt in einem solchen Fall bereits eine Straftat dar. § 75 IfSG sieht dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre vor – bei einer dadurch verursachten Infektion sogar bis zu fünf Jahre. Wer die Meldung der Erkrankung entgegen der Meldepflicht aus § 8 IfSG unterlässt, macht sich ebenso strafbar. Strafbare Verstöße gegen das IfSG können auch fahrlässig begangen werden.

Wer positiv auf Covid-19 getestet ist, macht sich unter Umständen allein für das Anhusten bzw. den Kontakt zu Dritten wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn es zur Ansteckung kommt. Wer Corona-Symptome aufweist, sich aber nicht testen lässt oder bloß nicht weiter darum sorgt, kann sich bei Ansteckung Dritter mit Corona immerhin noch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Kommt es zum Todesfall des Dritten, steht fahrlässige Tötung im Raum – bei Nachweis von bedingtem Vorsatz gegebenenfalls Totschlag.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Jeder Bürger sollte sich daher mit den neuen, klar und knapp formulierten Verboten vertraut zu machen. Bei medizinischen Fragen helfen Ihnen Ärzte und Gesundheitsbehörden. Bei dem Vorwurf einer Straftat- oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Corona sollten Sie mehr denn je auf professionelle Strafverteidigung setzen. Achten Sie darauf, dass Ihr Rechtsanwalt Zugriff auf die nötigen Fachbücher zum Infektionsschutzgesetz hat – denn dies dürfte nur bei den Wenigsten der Fall sein.


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