Strafrecht: Was darf die Polizei?

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Regelmäßig ermittelt die Polizei in strafrechtlichen Verfahren. Dabei versucht sie mit Hilfe der Staatsanwaltschaft Straftaten aufzuklären und so aufzubereiten, dass die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten vor Gericht überzeugend anklagen kann. Doch was ist dabei erlaubt? 

Grundsätzliches zur Polizei als Strafverfolgungsbehörde

Die Polizei nimmt in unserem Staat eine Doppelfunktion ein. Sie ist zum einen für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Das bedeutet, dass die Polizei versucht, Gefahren für Personen und Sachen und sonstige Rechtsverstöße zu verhindern. Ein klassisches Beispiel sind Verkehrskontrollen, wo die Polizei keine Verkehrsverstöße ahnden, sondern verhindern will.

Andererseits ist die Polizei Strafverfolgungsbehörde und Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Sie klärt unter Herrschaft der Staatsanwaltschaft Straftaten auf und sorgt zum Beispiel für Festnahmen. Zwar ist die Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, in der Praxis nimmt die Polizei jedoch regelmäßig selbstständig die Ermittlungen auf und kommt erst später mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt.

Die Übergänge ihres Tätigwerdens zur Gefahrenabwehr und der Tätigkeit als Strafbehörde ist fließend. Wenn bei einer standardmäßigen Fahrzeugkontrolle sich der Verdacht ergibt, dass der Fahrzeugführer alkoholisiert ist, wird die Polizei als Strafverfolgungsbehörde kriminalistische Ermittlungen aufnehmen.

Um solche Ermittlungen durchführen zu können, werden der Polizei vom Gesetz bestimmte Instrumente in die Hand gegeben. Diese Befugnisse sind die Ermittlungsmaßnahmen.

Welche Ermittlungsmaßnahmen gibt es?

Durch die Ermittlungsmaßnahmen treten Betroffene oftmals das erste Mal in Kontakt mit staatlicher Gewalt. Manchmal merken die Betroffenen die heimliche Maßnahme sogar gar nicht. Klassische Ermittlungsmaßnahmen sind etwa:

  • Hausdurchsuchungen
  • Abnahme von Fingerabdrücken
  • Sicherstellung und Beschlagnahme eines Gegenstandes
  • Rasterfahndung
  • Telekommunikationsüberwachung
  • Akustische Wohnraumüberwachung
  • Akustische Überwachung außerhalb des Wohnraums
  • Online-Durchsuchung
  • Durchsicht von Papieren oder anderer Speichermedien


All diese Befugnisse stehen der Polizei kraft Gesetzes zu. Doch das bedeutet nicht, dass jede Maßnahme automatisch erlaubt ist.

Bei jeder Maßnahme müssen Formalia eingehalten werden. Ein Beispiel dafür ist der Richtervorbehalt.

Was passiert bei Verstößen der Polizei?

Wenn die Polizei die gesetzlichen Voraussetzungen der einzelnen Ermittlungsmaßnahmen nicht einhält, handelt sie rechtswidrig. Davon unabhängig muss die Frage beantwortet werden, was daraus für Betroffene folgt. Insbesondere ist es in Deutschland trotz weit verbreiteten Glaubens nicht der Fall, dass rechtswidrig erlangte Ermittlungsergebnisse vor Gericht in jedem Fall nicht verwertet werden dürfen. Nur in bestimmten Fällen, schlägt sich das rechtswidrige Vorgehen in einem Verwertungsverbot nieder. Dabei wird sich hauptsächlich an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Maßgeblich ist unter anderem die Intensität der Maßnahme für die Betroffenen.

Typisches Beispiel für ein Verwertungsverbot ist die Verletzung der Belehrungspflicht der Polizei vor einer Beschuldigtenvernehmung.

Bei Interesse können Sie gerne in einem aktuellen Beitrag von uns hereinschauen, der ein Urteil zur Belehrungspflicht nach einer Fahrerflucht behandelt.


Aktuelles zu den Ermittlungsmaßnahmen

Ermittlungsmaßnahmen der Polizei sind auch gleichzeitig Grundrechtseingriffe. Wird beispielsweise etwas beschlagnahmt, wird die Eigentumsfreiheit eingeschränkt. Oder bei der Abnahme von Fingerabdrücken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen somit als Staatseingriffe in jedem konkreten Einzelfall zusätzlich der Formalien die Vorgaben der Verhältnismäßigkeit wahren.

In einem aktuellen Urteil hat das höchste Gericht in Deutschland, das Bundesverfassungsgericht, mehrere Ermittlungsmaßnahmen für verfassungswidrig erklärt. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht hier die Abnahme von Fingerabdrücken mit der informationellen Selbstbestimmung für unvereinbar gehalten. Was das Bundesverfassungsgericht genau geurteilt hat, was das für Auswirkungen auf sonstige Ermittlungsmaßahmen hat und was das nun für die Praxis bedeutet, können Sie in unserem neuen Beitrag dazu lesen.

Sollten Sie Betroffener einer polizeilichen Ermittlung sein, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. In einem kostenlosen Erstgespräch helfe ich Ihnen gerne weiter!

Weitere Beiträge zu aktuellen Rechtsentwicklungen können Sie gerne unter Aktuelles auf unserer Website nachlesen.


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