Straftaten mit E-Scootern? Welcher Umgang mit E-Scootern ist strafbar?

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Von den Straßen der Großstädte sind Elektro-Scooter kaum mehr wegzudenken. An jeder Ecke stehen und liegen die Fahrzeuge herum und auf der Fahrbahn und den Geh- und Radwegen rollen die Fahrer von A nach B. 

Besonders Sharing-Anbieter wie Tier, Lime oder Voi sind viel genutzt, wenn auch mehr und mehr Menschen sich ihr eigenes Gerät anschaffen. 

Doch der spaßige Ausflug mit dem E-Scooter nach dem nächtlichen Clubbesuch, das Fahren mit dem besten Freund auf dem gleichen Fahrzeug oder das Ausweichen auf die Leih-Fahrzeuge, da ein Fahrverbot besteht, kann schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. 

Mit der Zulassung von E-Scootern zur Teilnahme am Straßenverkehr im Jahre 2019, trat auch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft, welche unter anderem beinhaltet, welche Verhaltensverstöße als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden.  

Seitdem existiert auch ein eigener Bußgeldkatalog, der eine Auflistung verschiedener Verstöße im Straßenverkehr und die daraus resultierenden Konsequenzen festhält. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern (15 bis 1.500 €), über Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, bis hin zu mehreren Monaten Fahrverbot

Werden durch den Verstoß auch Straftatbestände erfüllt, drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis kann erfolgen.  


Darf ich betrunken E-Scooter fahren?

Die alkoholisierte Fahrt mit einem E-Scooter hat bei der Überschreitung bestimmter Promillegrenzen mindestens ein Bußgeld zur Folge. 

Personen in der Probezeit/ unter 21 Jahren mit > 0,0 bis 0,5 Promille: 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt 

Blutalkoholkonzentration > 0,5 Promille: Bußgeld von mindestens 500 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg und Fahrverbote bis zu drei Monaten 

Neben den Ordnungswidrigkeiten können durch alkoholisierte Fahrten mit E-Scootern auch Straftaten begangen werden. 

Fährt eine Person mit einem E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr und ist nicht in der Lage, diesen sicher zu führen, so liegt Fahruntüchtigkeit vor. 

Diese Unsicherheit macht sich darin bemerkbar, dass auf plötzlich auftretende, schwierige oder auch unübersichtliche Verkehrssituationen nicht angemessen reagiert werden kann. Der Grund liegt regelmäßig in einer verminderten Reaktionsgeschwindigkeit oder Konzentrationsfähigkeit, beziehungsweise einem eingeschränkten Gleichgewichtssinn oder erhöhter Risikobereitschaft.

Bei der strafbaren Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) muss der Fahrer wegen des Alkoholkonsums fahruntüchtig sein. Strafbar macht sich derjenige, der eine Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille aufweist sowie zusätzlich Ausfallerscheinungen, wie Fahren von Schlangenlinien. 

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille wird Fahruntüchtigkeit unabhängig von Ausfallerscheinungen angenommen. Dieser Wert gilt auch für das Führen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, während bei Radfahrern die Grenze bei 1,6 ‰ liegt.

Werden andere berauschende Mittel, wie beispielsweise Medikamente oder Cannabis eingenommen und daraufhin eine Fahrt mit einem E-Scooter unternommen, kann sich ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr ergeben. Dabei kommt es aber in besonderem Maße auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit die Substanz Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit hatte. 


Kann ich meinen „Führerschein“ verlieren, wenn ich betrunken E-Scooter gefahren bin?

Für die Nutzung eines E-Scooters bedarf es keiner Fahrerlaubnis, also einer staatlichen Genehmigung, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. 

Personen ab 14 Jahren dürfen grundsätzlich mit einem solchen Fahrzeug fahren, allerdings vermieten viele Anbieter von E-Scooter-Vermietungen erst ab einem Alter von 18 Jahren.   

Trotz dessen, dass zum Fahren eines E-Scooters keine Fahrerlaubnis (umgangssprachlich oft mit dem „Führerschein“ gleichgesetzt) erforderlich ist, wird die Fahrerlaubnis zumindest im Falle einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit hoher Wahrscheinlichkeit entzogen. 

In der Regel ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Täter ungeeignet ist, ein Kfz zu führen. Nur ausnahmsweise wird von der Entziehung abgesehen. 

Zudem erteilt das Gericht dem Täter eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren angesetzt wird. 


Fahren mit E-Scooter ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat

Zu unterscheiden ist zwischen dem Fahren ohne Versicherungsschutz und dem Fahren ohne Versicherungsplakette. 

Die Versicherungsplakette ist der Nachweis, dass ein gültiger Versicherungsschutz für den E-Scooter vorliegt. Sie ist das Äquivalent zum Versicherungskennzeichen bei Kleinkrafträdern. 

Bei deren Fehlen oder der nicht ordnungsgemäßen Anbringung ist ein Verwarngeld von 40 Euro fällig. 

Das Fahren eines E-Scooters, ohne dass überhaupt ein Versicherungsschutz besteht, stellt eine Straftat dar. 

Darin liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz), der mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. 

Die Strafe kann sich verringern auf eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, wenn die Tat nur fahrlässig begangen wird. 

Bei der Nutzung eines E-Scooters zur Miete, machen sich sowohl der Mieter als auch der Vermieter strafbar. Für den Nutzer wird regelmäßig jedoch nur ein fahrlässiger Verstoß vorliegen, da der fehlende Versicherungsschutz nicht bekannt war, jedoch durch vorherige Prüfung hätte bekannt sein können. 

Für denjenigen, der mit seinem eigenen E-Scooters ohne Versicherungsschutz fährt, kann dies zudem zusätzlich die Einziehung des Fahrzeuges bedeuten. 


Verbotenes Tuning von E-Scootern 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern beträgt 20 km/h. Wird durch technische Veränderungen eine höhere Fahrgeschwindigkeit ermöglicht, verliert das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis und ist damit nicht mehr für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. 

Das Fahren ohne Betriebserlaubnis wird mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro geahndet. 

Zugleich verliert der Elektro-Scooter seinen Versicherungsschutz, da dieser an die Allgemeine Betriebserlaubnis geknüpft ist. Damit liegt dann der bereits dargestellte Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor und es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe


Unfall mit dem E-Scooter – kann ich mich wegen Unfallflucht strafbar machen? 

Verursacht der Fahrer eines E-Scooters einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr und verlässt diesen unerlaubt, so begeht er eine Straftat (§ 142 StGB). 

Das Entfernen vom Unfallort ist unerlaubt, wenn der Täter die Feststellung von Informationen, wie seiner Person, des Fahrzeugs und seiner Beteiligung, nicht ermöglicht. 

Verlässt der Täter den Unfallort, obwohl die anderen Unfallbeteiligten oder beispielsweise Polizeibeamte anwesend und zur Feststellung bereit sind, ist der Tatbestand erfüllt. Strafbar macht sich zudem derjenige, der den Unfallort nach einer zu kurzen Wartezeit verlässt, bevor feststellungsbereite Personen, in der Regel Polizeibeamte, eingetroffen sind. In diesen Fällen ist es nicht ausreichend, lediglich einen Notizzettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen.

Die erforderliche Wartezeit ist vom Einzelfall abhängig und richtet sich vor allem nach dem Ort, der Zeit, Witterungsbedingungen und der Schadenshöhe. 

Nach einer angemessenen Wartezeit darf der Fahrer den Ort verlassen, sowie unter bestimmten Umständen, wie dem Vorliegen eigener Verletzungen, die sofort ärztlich behandelt werden müssen oder der Vereinbarung der Beteiligten, sich auf der Polizeidienststelle zu treffen. 

In diesen Fällen müssen die Informationen jedoch nachträglich weitergegeben werden. Unterbleibt dies, liegt ebenfalls eine Strafbarkeit vor. 


Darf ich bei einem Fahrverbot auch keinen E-Scooter mehr fahren?

Ein verhängtes Fahrverbot, d.h. das Verbot zur Nutzung der bestehenden Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum, ist nicht allein auf PKW oder Motorräder beschränkt, sondern gilt allgemein für alle Kraftfahrzeuge. 

Damit ist es auch verboten, bei einem erteilten Fahrverbot ein erlaubnisfreien E-Scooter zu nutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Fahrverbot lediglich auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen bezieht. 

Die Missachtung des Fahrverbotes stellt eine Straftat dar (§ 21 StVG), die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. Die Strafe kann sich auf eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verringern, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn keine Kenntnis darüber bestand, dass sich das Fahrverbot auch auf E-Scooter erstreckt. 


Zu zweit auf einem E-Scooter, nebeneinander Fahren, bei Rot über die Ampel und Co – Ordnungswidrigkeiten bei E-Scootern

Weitere Sanktionen können sich ergeben aus Ordnungswidrigkeiten, wie dem Fahren Mehrerer nebeneinander, freihändig oder zu zweit auf einem Roller. Auch Rotlichtverstöße oder technische Mankos, wie Fahren oder (funktionierende) Klingel oder Licht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch das Handy darf während der Fahrt nicht bedient werden, es sei denn es wird beispielsweise als Navigationsgerät genutzt und befindet sich in einer speziellen Halterung. 

Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog für E-Scooter und liegt zwischen 15 € und 1.500 €. Werden durch einen Verstoß andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet oder kommt es zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld (beispielsweise beim Rotlichtverstoß von 60 € auf 100 € bzw. 120 €).  

Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote


Bei den möglichen Verstößen bei Fahrten mit dem E-Scooter handelt es sich in keiner Weise nur um Bagatelldelikte, sondern auch um Straftaten, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. 

Im Rahmen von Verkehrsdelikten ist es meist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren und sich beraten oder notfalls vor Gericht vertreten zu lassen.

Besonders bei Verkehrsunfällen ist dringend angeraten, sehr frühzeitig mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Doch auch bei bloßen Bußgeldbescheiden kann es sich lohnen, einen Spezialisten hinzuzuziehen.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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